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Lohnsteuer - Typische Berufskleidung, § 3 Nr. 31 EStG

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Lohnsteuer

Typische Berufskleidung, § 3 Nr. 31 EStG

Die Gestellung sowie die Überlassung von typischer Berufskleidung an den Arbeitnehmer sind steuerfrei gemäß § 3 Nr. 31 Satz 1 EStG, R 3.31 Abs. 1 Satz 1 LStR.

Die Eigenschaft als typische Berufskleidung wird grundsätzlich unterstellt, wenn sie dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird, R 3.31 Abs. 1 Satz 2 LStR.

Darüber hinaus liegt gemäß R 3.31 Abs. 1 Satz 3 LStR typische Arbeitskleidung in den folgenden Fällen vor, wenn die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist:

  • Nr. 1: Arbeitsschutzkleidung oder
  • Nr. 2: uniformartige Bekleidung mit dauerhaft angebrachtem Firmenemblem, wodurch objektiv eine berufliche Funktion erfüllt wird

Die Überlassung von normalen Schuhen und Unterwäsche ist beispielsweise keine typische Berufskleidung, R 3.31 Abs. 1 Satz 4 LStR.

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