Nr. 1 | - a): Leistungen aus Kranken-/Pflege-/gesetzlichen Unfallversicherung
- c): Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
- d): Mutterschaftsgeld
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Nr. 2 | - a): Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld
- b): Insolvenzgeld
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Nr. 11a | - Corona-Sonderzahlung, möglich vom 01. März 2020 bis 31. März 2022
- Zuschüsse (Geldzahlungen) und Sachbezüge begünstigt
- Einmal- oder Teilzahlungen möglich
- Höchstbetrag: 1.500 € (je Arbeitsverhältnis)
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Nr. 11b | - Pflegebonus, möglich vom 08. November 2021 bis 31. Dezember 2022 (unter Umständen auch bis 31. Mai 2023 möglich, Satz 3)
- Nur bei Mitarbeitern von Einrichtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes („Pflegepersonal“)
- Zuschüsse (Geldzahlungen) und Sachbezüge begünstigt
- Einmal- oder Teilzahlungen möglich
- Höchstbetrag: 4.500 € (je Arbeitsverhältnis)
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Nr. 11c | - Inflationsausgleichsprämie, möglich vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024
- Zuschüsse (Geldzahlungen) und Sachbezüge begünstigt
- Einmal- oder Teilzahlungen möglich
- Höchstbetrag: 3.000 € (je Arbeitsverhältnis)
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Nr. 14 | Zuschüsse des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zur Krankenversicherung |
Nr. 15 | - Zuschüsse zu den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in öffentlichen Verkehrsmitteln, zum Beispiel zum Deutschlandticket (Satz 1)
- Die Zuschüsse mindern die als Werbungskosten anzusetzenden Aufwendungen (Satz 3)
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Nr. 19 | - Weiterbildungsmaßnahmen, die nicht überwiegend dem betrieblichen Interesse dienen, da zum Beispiel kein ausreichend konkreter Bezug zum derzeitigen Arbeitsplatz vorliegt
Satz 1- a): Maßnahme im Sinne des § 82 Abs.1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
- b): Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers, zum Beispiel Sprachkurse
- nicht, wenn beispielsweise ein neuer Arbeitgeber die Studiengebühren übernimmt
Satz 2- Auch Beratungsmaßnahmen zur beruflichen Neuorientierung bei Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses
Satz 3- Steuerfreiheit entfällt, wenn die Maßnahme einen Belohnungscharakter hat
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Nr. 25 | Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz |
Nr. 26 | - Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer und anderen Tätigkeiten („Übungsleiterpauschale“)
- Tätigkeit wird für eine juristische Person des öffentlichen Rechts (EU/EWR/Schweiz) oder einer gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Einrichtung ausgeübt
- Freibetrag: 3.000 € pro Jahr
- Übersteigen die Einnahmen den Freibetrag, so dürfen Ausgaben nur abgezogen werden, soweit sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen (Satz 2); § 3c EStG gilt nicht
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Nr. 26a | - Einnahmen aus nicht unter Nr. 26 fallenden nebenberuflichen Tätigkeiten für eine juristische Person des öffentlichen Rechts (EU/EWR/Schweiz) oder eine gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Einrichtung
- Freibetrag: 840 € pro Jahr
- Übersteigen die Einnahmen den Freibetrag, so dürfen Ausgaben nur abgezogen werden, soweit sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen (Satz 3); § 3c EStG gilt nicht
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Nr. 26b | Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB, sofern sie gemeinsam mit den Einnahmen nach den Nr. 26 nicht den Freibetrag der Nr. 26 übersteigen |
Nr. 28a | - Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, soweit eine Aufstockung auf 80 % des maßgeblichen Brutto-Arbeitslohns erfolgt
- Möglich vom 01. März 2020 bis zum 30. Juni 2022
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Nr. 33 | - Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers
- Sowohl in betrieblichen als auch nicht betrieblichen Einrichtungen, R 3.33 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LStR
- Nicht: Aufwendungen für die Vermittlung einer Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeit durch Dritte, R 3.33 Abs. 1 Satz 3 LStR
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Nr. 34 | - Interne als auch externe Maßnahmen des Arbeitgebers, die der Gesundheitsförderung der Arbeitnehmer dienen
- Anforderungen der §§ 20, 20b des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch müssen erfüllt sein
- Freibetrag in Höhe von 600 € pro Kalenderjahr
- Nicht begünstigte Maßnahmen: siehe BMF-Schreiben vom 20.04.2021, Rz. 34
- Sind Maßnahmen des Arbeitgebers bereits als überwiegend seinem eigenen betrieblichen Interesse dienend anzusehen, sind diese Maßnahmen bereits als nicht steuerbare Leistungen anzusehen, siehe BMF-Schreiben vom 20.04.2021, Rz. 35 bis 37
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Nr. 34a | - a): Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber gezahlt werden und die für die Beratung hinsichtlich und die Vermittlung von Betreuungsleistungen für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige erbracht werden
- b): kurzfristige Betreuung von Kindern im Sinne des § 32 Abs, 1 EStG, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder von Kindern, die aufgrund von Behinderung nicht im Stande sind, sich selbst zu unterhalten oder von pflegebedürftigen Angehörigen. Es gilt ein Freibetrag von 600 € pro Jahr.
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Nr. 37 | Überlassung eines betrieblichen Fahrrads (auch Elektrofahrrad) |
Nr. 45 | Private Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs-/Telekommunikationsgeräten sowie des Zubehörs und der Software |
Nr. 46 | - Zuwendungen aus dem Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
- Gilt nicht bei Aufladen des Fahrzeugs bei Kunden des Arbeitgebers
- Siehe auch BMF-Schreiben vom 29.09.2020
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Nr. 50 | Erstattung durchlaufender Posten, zum Beispiel
- Aufladen eines Elektrofahrzeugs beim Arbeitnehmer zuhause (Pauschalen möglich, siehe BMF-Schreiben vom 29.09.2020, Rz. 24)
- Telekommunikationsaufwendungen
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Nr. 51 | Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer freiwillig zugewendet werden |
Nr. 62 | Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers |
Nr. 63 | - Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung („betriebliche Altersvorsorge“)
- Die Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen muss entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 EStG vorgesehen sein
- Freibetrag: 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung
- Nur beim ersten Dienstverhältnis möglich
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Nr. 67 | - a): Erziehungsgeld
- b): Elterngeld
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