Für viele steuerfreie Zuwendungen des Arbeitgebers im Sinne des § 3 EStG, aber auch zum Beispiel für die Anwendung des § 19a EStG, ist es erforderlich, dass die Leistungen des Arbeitsgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Die gesetzliche Definition, wann eine Leistung zusätzlich erbracht wird, enthält § 8 Abs. 4 Satz 1 EStG:
- die Leistung wird nicht auf den Arbeitslohn angerechnet,
- die Leistung mindert nicht den Arbeitslohn,
- die Leistung wird nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt,
- der Arbeitslohn wird bei Wegfall der Leistung nicht erhöht
Hinweis
Die Voraussetzungen müssen kumuliert vorliegen.
Grundlage für die zusätzliche Leistung kann dabei gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 EStG der Arbeitsvertrag sein, aber auch andere arbeits-/dienstrechtliche Rechtsgrundlagen wie zum Beispiel:
- einzelvertragliche Vereinbarung
- Betriebsvereinbarung
- Tarifvertrag