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Lohnsteuer - Zusätzlichkeitsmerkmal, § 8 Abs. 4 EStG

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Lohnsteuer

Zusätzlichkeitsmerkmal, § 8 Abs. 4 EStG

Für viele steuerfreie Zuwendungen des Arbeitgebers im Sinne des § 3 EStG, aber auch zum Beispiel für die Anwendung des § 19a EStG, ist es erforderlich, dass die Leistungen des Arbeitsgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Die gesetzliche Definition, wann eine Leistung zusätzlich erbracht wird, enthält § 8 Abs. 4 Satz 1 EStG: 

  • die Leistung wird nicht auf den Arbeitslohn angerechnet,
  • die Leistung mindert nicht den Arbeitslohn,
  • die Leistung wird nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt,
  • der Arbeitslohn wird bei Wegfall der Leistung nicht erhöht

Hinweis

Die Voraussetzungen müssen kumuliert vorliegen. 

Grundlage für die zusätzliche Leistung kann dabei gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 EStG der Arbeitsvertrag sein, aber auch andere arbeits-/dienstrechtliche Rechtsgrundlagen wie zum Beispiel:

  • einzelvertragliche Vereinbarung
  • Betriebsvereinbarung
  • Tarifvertrag

 

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