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Lohnsteuer - Lohnsteuerhaftung

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Lohnsteuer

Lohnsteuerhaftung

Der ArbG haftet nach § 42d Abs. 1 EStG für einzubehaltene und abzuführende LSt, im betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattete LSt, aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung bei der Veranlagung verkürzte ESt und für die vom Dritten in den Fällen des § 38 Abs. 3a EStG zu übernehmende LSt.

Die Haftung des ArbG wird in § 42d Abs. 2 EStG ausgeschlossen, soweit das FA nach § 39 Abs. 5 EStG oder § 39a Abs. 5 EStG und in den vom ArbG angezeigten Fällen des § 38 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG und des § 41c Abs. 4 EStG vom ArbN LSt nachzufordern hat.

Das Rechtsinstitut der ArbG-Haftung sichert den Steueranspruch. Es soll sicherstellen, dass der ArbG seiner gesetzlichen Pflicht, bei jeder Lohnzahlung die LSt einzubehalten und an das Betriebsstätten-Finanzamt abzuführen (§§ 38 Abs. 3, 41 Abs. 2, 41a EStG), wirklich nachkommt. Die Haftung und die ihr zugrunde liegende öffentlich-rechtliche Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der LSt kann nicht durch privatrechtliche (arbeitsrechtliche) Vereinbarungen ausgeschlossen werden, privatrechtliche Vereinbarungen können gesetzliche Verpflichtungen nicht abdingen. Vereinbaren also z.B. ArbG und ArbN, dass der Mitarbeiter selbst die LSt auf seine Bezüge berechnen und an das FA abführen soll, so ist das steuerrechtlich ohne Bedeutung.

 

Der Arbeitgeber haftet nach § 42d Abs. 1 EStG für:

  1. die richtige Einbehaltung der Lohnsteuer und für ihre richtige Abführung,
  2. die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,
  3. die Lohn- oder Einkommensteuer, die dem Arbeitnehmer auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung vom Finanzamt zu viel erstattet - oder die bei der Einkommensteuerveranlagung zu niedrig festgesetzt – wird sowie
  4. die Lohnsteuer, die in Fällen des § 38 Abs. 3a EStG ein Dritter zu übernehmen hat.

Die Haftung nach § 42d EStG setzt kein Verschulden voraus. Geringes Verschulden oder schuldloses Verhalten wird bei der vorrangigen Inanspruchnahme des ArbG im Rahmen des Ermessens gewürdigt Eine Haftung kann aus Ermessensgründen auch absolut ausgeschlossen sein.

 

Haftungsumfang

Der Haftungsumfang nach § 42d EStG wird durch die Haftungstatbestände des § 42d Abs 1 EStG bestimmt und negativ durch die Haftungsausschlüsse des § 42d Abs 2 EStG abgegrenzt. Die Obergrenze für den Haftungsumfang ist grundsätzlich die Höhe des Steueranspruchs. Der ArbG haftet nur für die nach den gesetzlichen Vorschriften einzubehaltene LSt (§ 42d Abs 1 Nr 1 EStG). Bei gesetzwidrig zu hoch einbehaltener LSt, die nicht angemeldet und abgeführt wurde, haftet der ArbG insoweit nicht, da er nicht verpflichtet ist, zu hoch einbehaltene Steuerabzüge ans FA abzuführen. In einem solchen Fall hat der ArbN keinen Erstattungsanspruch gegen das FA, sondern einen noch offenen Lohnanspruch gegen den ArbG.

Für das laufende Kalenderjahr bestimmt sich der Haftungsumfang nach der beim LSt-Abzug einzubehaltenden LSt, maßgeblich sind die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Die Höhe der LSt für den ArbN wird für jeden Lohnzahlungszeitraum berechnet, wobei bei Nichtverfügbarkeit der ELStAM die Steuerklasse VI in Betracht kommt (§ 39c EStG). Kann das FA die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln, kann es die vom ArbG nachzufordernde LSt im Schätzungswege ermitteln.