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Lohnsteuer - Lohnsteuernachschau

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Lohnsteuer

Lohnsteuernachschau

Die Lohnsteuernachschau ("LSt-Nachschau") gemäß § 42g EStG ermöglicht eine zeitnahe Kontrolle ohne vorherige Ankündigung zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Lohnsteuerabzüge des Arbeitslohns. Die Beauftragten Finanzbeamten können ohne Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten Geschäftsräume betreten. Betroffene müssen Unterlagen vorlegen und Auskünfte geben. Die Vorschrift ermöglicht auch die Teilnahme der Finanzverwaltung an Einsätzen zur Schwarzarbeitsbekämpfung. Die Zusammenarbeit mit verschiedenen Behörden und Ämtern wird durch die Nachschau unterstützt.

Die LSt-Nachschau unterscheidet sich von einer Prüfung nach den §§ 193 ff. AO, daher sind einige übliche Verfahrensschritte nicht vorgesehen. Es gibt keine Schlussbesprechung, keinen Prüfungsbericht, keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO, auch die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO findet keine Anwendung. Ein eventueller Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO muss nach Abschluss der LSt-Nachschau nicht aufgehoben werden. Zudem ist ein Antrag auf verbindliche Zusage nach § 204 AO nicht zulässig.

Die Auswertung der bei der LSt-Nachschau festgestellten Verhältnisse für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern ist zulässig, soweit ihre Kenntnis für die Besteuerung der Betroffenen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann. Wenn die festgestellten Verhältnisse Anlass dazu geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer LSt-Außenprüfung übergegangen werden. Der Betroffene muss schriftlich über den Übergang informiert werden.

Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen im Zusammenhang mit der LSt-Nachschau können eingelegt werden, wobei ein schriftlicher Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Einspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Nachschau sind nach Beendigung der Nachschau unzulässig. Fortsetzungsfeststellungsklage kommt in Betracht. Wurden die Ergebnisse der Nachschau in einem Steuerbescheid berücksichtigt, muss auch dieser angefochten werden, um ein steuerliches Verwertungsverbot zu erlangen.

 

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