Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten alle Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen entstehen, wobei hierzu alle Aufwendungen zu zählen sind, die durch den Beruf veranlasst sind, R 9.1 Abs. 1 Satz 1 LStR. Dies ist dann der Fall, wenn die Aufwendungen einen objektiven Zusammenhang mit dem Beruf besitzen und subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt wurden (H 9.1 „Berufliche Veranlassung“). Grundsätzlich gilt dies unabhängig von der Notwendigkeit oder Angemessenheit der Aufwendungen, sofern dies nicht anderslautend gesetzlich normiert ist.
Neben den regulären Werbungskosten im Rahmen eines gegenwärtigen Arbeitsverhältnisses können auch vorweggenommene Werbungskosten (zum Beispiel Kosten im Rahmen eines erfolgreichen Vorstellungsgesprächs), nachträgliche Werbungskosten (Aufwendungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die jedoch tatsächlich noch mit diesem im Zusammenhang stehen) oder vergebliche Werbungskosten (zum Beispiel Kosten im Rahmen eines erfolglosen Vorstellungsgesprächs) entstehen.
Von den Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG sind die Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG abzugrenzen. Hierzu zählen diejenigen Aufwendungen, die überwiegend dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers dienen (beispielsweise Ernährung, Kleidung und Wohnung, R 9.1 Abs. 2 Satz 1 LStR).
Stehen diese Kosten jedoch auch im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers, so ist gemäß R 9.1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LStR zu prüfen, in welchem Umfang die Aufwendungen beruflich veranlasst und somit als Werbungskosten abziehbar sind:
So gut wie ausschließlich beruflich veranlasst, zum Beispiel typische Berufsbekleidung | In voller Höhe abziehbar |
Nur zum Teil beruflich veranlasst, Abgrenzung zwischen beruflich und privat anhand objektiver Kriterien leicht und eindeutig abgrenzbar | Anteilig abziehbar |
Trennung zwischen privater und beruflicher Veranlassung nicht möglich | Kein Abzug |