Grundsätzlich stellen Aufwendungen für Kleidung Kosten der Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 EStG dar, die steuerlich nicht zu berücksichtigen sind, vergleiche R 9.1 Abs. 2 Satz 1 LStR.
Abweichend hiervon gilt jedoch das Folgende (R 9.1 Abs. 2 Sätz 2 und 3 LStR):
- Voller Abzug als Werbungskosten, wenn die Kleidung so gut wie ausschließlich beruflich getragen wird, zum Beispiel weil es sich um typische Berufskleidung im Sinne der R 3.31 LStR (siehe hierzu auch unten) handelt ( 1)
- Teilweiser Abzug im Wege der Schätzung des beruflichen Anteils, wenn die Kleidung sowohl beruflich als auch privat getragen wird ( 2)
- Kein Abzug, wenn die Kleidung sowohl beruflich als auch privat getragen wird, eine Aufteilung jedoch nicht möglich ist ( 3)