aa) Fahrtkosten (R 9.11 Abs. 6 LStR)
Zum einen ist anlässlich des Wohnungswechsels zu Beginn und zum Ende der doppelten Haushaltsführung eine Fahrt zu berücksichtigen (R 9.11 Abs. 6 Nr. 1 LStR). Diese ist anhand § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Sätze 1 und 2 EStG und somit entsprechend der Berechnung von Reisekosten mit den tatsächlichen Kilometersätzen oder pauschal 0,30 €/km anzusetzen. Mögliche Reisenebenkosten sind ebenfalls in tatsächlicher Höhe anzusetzen.
Zum anderen ist für maximal eine tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrt pro Woche die Entfernungspauschale im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 6 und 7 EStG anzusetzen (R 9.11 Abs. 6 Nr. 2 LStR). Entsprechend der „normalen“ Entfernungspauschale sind hierbei je Entfernungskilometer (kürzeste Straßenverbindung maßgeblich) 0,30 € anzusetzen, wobei gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 9 EStG ebenfalls ab dem 21. Entfernungskilometer die erhöhten Kilometersätze zur Anwendung kommen.
Der Ansatz der Familienheimfahrten entfällt, wenn für diese Wege ein im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug genutzt wird, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG.
bb) Aufwendungen für die Zweitwohnung
Für die Unterkunftskosten am Ort der ersten Tätigkeitsstätte können gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG die tatsächlichen Kosten bis maximal 1.000 € pro Monat geltend gemacht werden.
Bei einer Mietwohnung ist dies grundsätzlich die Kaltmiete, bei einer eigenen Wohnung die Abschreibung, die Schuldzinsen aus der Finanzierung und die Instandhaltungskosten. Jeweils hinzu kommen die Nebenkosten (Strom, Versicherung, Heizung, Wasser etc.). Nebenkostenerstattungen mindern hierbei die tatsächlichen Kosten des jeweiligen Monats.
Nicht zu den Aufwendungen für die Wohnung gehören dabei unter anderem folgende Kosten (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 108):
- Hausrat
- Einrichtungsgegenstände
- Arbeitsmittel
Diese Kosten sind unabhängig von den Aufwendungen der Zweitwohnung nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Dabei sind die Kosten für Hausrat und Einrichtungsgegenstände, sofern ihre Anschaffungskosten (brutto) 5.000 € nicht überschreiten, als notwendige Mehraufwendungen der Zweitwohnung anzusehen und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten anzusetzen.
Der Höchstbetrag von 1.000 € monatlich kann dabei bei Nichtausschöpfung auf andere Monate des jeweiligen Kalenderjahres übertragen werden, BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 110. Voraussetzung ist, dass die doppelte Haushaltsführung in beiden Montan, zwischen denen die Übertragung stattfinden soll, vorliegt. Folglich ist es nicht möglich, bei einer doppelten Haushaltsführung, die im Juli eines Jahres beginnt, die 6.000 € der Monate Januar bis Juni auszuschöpfen.
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland gilt der Höchstbetrag von 1.000 € nicht. Stattdessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung hier bis zur Höhe der ortsüblichen Miete für eine durchschnittlich ausgestattete Wohnung mit einer Wohnfläche von bis zu 60 Quadratmeter anzusetzen, BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 112.
cc) Verpflegungsmehraufwendungen
Für jeden Tag, den sich der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte befindet, stehen ihm Verpflegungsmehraufwendungen zu, § 9 Abs. 4a Satz 12 EStG.
Hierbei sind wie bei einer Auswärtstätigkeit die Verpflegungspauschalen des § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG (oder des § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG Satz 5 in Auslandsfällen) anzusetzen:
- 14 € bei An- und Abreisetagen
- 28 € bei 24h Aufenthalt am Ort der ersten Tätigkeitsstätte
Diese sind bei Mahlzeitgestellungen nach § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG entsprechend zu kürzen.
Ebenfalls ist die Drei-Monatsfrist des § 9 Abs. 4a Sätze 6 und 7 EStG zu beachten, sodass der Abzug der Mehraufwendungen auf die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung beschränkt ist, wobei der Zeitraum bei einer Unterbrechung von mindestens vier Wochen neu beginnt.
Ging der doppelten Haushaltsführung am Ort der jetzigen ersten Tätigkeitsstätte unmittelbar eine Auswärtstätigkeit voraus, so ist die Zeit der Auswärtstätigkeit auf die Drei-Monatsfrist anzurechnen, § 9 Abs. 4a Satz 13 EStG.
dd) Umzugskosten
Umzugskosten aufgrund der Begründung/Beendigung/Wechsels einer doppelten Haushaltsführung stellen notwendige Mehraufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a Satz 1 EStG dar und sind somit Werbungskosten des Arbeitnehmers, R 9.11 Abs 9 Satz 1 LStR.
Abzugsfähig sind jedoch nur tatsächlich entstandene und nachgewiesenen Aufwendungen, ein Abzug von Pauschalen ist nicht möglich, R 9.11 Abs 9 Satz 2 LStR.