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Lohnsteuer - Berufliche Veranlassung

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Lohnsteuer

Berufliche Veranlassung

Eine berufliche Veranlassung kommt gemäß R 9.11 Abs. 2 Satz 1 LStR in der Regel dann vor, wenn der Beschäftigungsort aufgrund einer Versetzung, des Wechsels oder der erstmaligen Begründung eines Dienstverhältnisses gewechselt wird.

Im Rahmen dessen ist eine berufliche Veranlassung gemäß BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 104, in jedem Fall dann gegeben, wenn:

  • Die kürzeste Straßenverbindung zwischen der Zweitwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt oder
  • Die Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte für eine Wegstrecke halbiert wird 

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, kann dennoch eine berufliche Veranlassung vorliegen, die im Einzelfall durch konkrete Umstände zu belegen ist.

Eine doppelte Haushaltsführung ist auch möglich, wenn der Lebensmittelpunkt vom Beschäftigungsort weg verlegt wird und stattdessen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort bezogen wird.