Der Arbeitnehmer muss
- außerhalb des Orts der ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand sowie
- am Ort der ersten Tätigkeitsstätte (dieser Ort ist weit gefasst und umfasst in jedem Fall auch die nähere Umgebung von 50 km rund um den Ort der ersten Tätigkeitsstätte, BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 103) eine Zweitwohnung unterhalten
Zur Begründung eines eigenen Hausstandes müssen gemäß R 9.11 Abs. 3 Satz 1 bis 3 LStR die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Wohnung
- Finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung
- Mittelpunkt der Lebensinteressen
Der eigene Hausstand stellt sodann die Hauptwohnung der Steuerpflichtigen dar.
Ist die Hauptwohnung des Arbeitnehmers jedoch so belegen, dass er von dieser aus seine erste Tätigkeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann, wobei eine einfache Wegstrecke von einer Stunde in der Regel als zumutbar anzusehen ist (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 102), so wird hierdurch eine Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte ausgeschlossen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die kürzeste Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte mehr als 50 km beträgt (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 102).