Die Entfernungspauschale im Rahmen der Werbungskosten ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1, 2 und 8 EStG in folgender Höhe zu berücksichtigen:
Bis zum 20. Entfernungskilometer:
Entfernungskilometer | |
x | Arbeitstage |
x | 0,30 € / km |
= | (i) Entfernungspauschale |
Ab dem 21. Entfernungskilometer:
Entfernungskilometer | |
x | Arbeitstage |
x | 0,38 € / km (VZ 2022 bis 2026) |
= | (ii) Entfernungspauschale |
Hat ein Arbeitnehmer also einen täglichen Arbeitsweg (einfach) von mehr als 20 Kilometern, sind zwei Berechnungen durchzuführen und die Ergebnisse aus (i) und (ii) zur Ermittlung der gesamten Entfernungspauschale zu addieren.
Beispiel
Arbeitnehmer hat einen täglichen Arbeitsweg von 50 Kilometern und hat seine erste Tätigkeitsstätte im Jahr 01 an insgesamt 230 Tagen aufgesucht.
Lösung:
(i) 20 km x 230 Tage x 0,30 € / km = 1.380 €
(ii) 30 km x 230 Tage x 0,38 € / km = 2.622 €
Insgesamt ist im Jahr 01 eine Entfernungspauschale in Höhe von 4.002 € zu gewähren.
Maßgeblich zur Berechnung der Entfernungspauschale sind somit die beiden folgenden Parameter:
- Erste Tätigkeitsstätte
- Entfernungskilometer
Des Weiteren ist zu beachten, dass die Entfernungspauschale nur einmal pro Arbeitstag gewährt wird und durch sie auch Hin- und Rückfahrt abgegolten sind, BMF-Schreiben vom 18.11.2021, Rz. 15 und 23.
Durch die Entfernungspauschale sind grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sämtliche Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten. Zu beachten ist jedoch, dass gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG Flugstrecken nicht von der Entfernungspauschale erfasst sind.
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel und somit auch bei der Nutzung des ÖPNV anzusetzen.