Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG können Arbeitnehmer mit einem bestimmten Grad der Behinderung die tatsächlichen Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anstelle der Entfernungspauschale geltend machen:
- Nr. 1: GdB von mindestens 70
- Nr. 2: GdB von weniger als 70, aber mindestens 50 und einer Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
Die Voraussetzungen des Satzes 3 sind durch amtliche Unterlagen im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 1 EStDV nachzuweisen (Behindertenausweis [Nr. 1] beziehungsweise Behindertenausweis mit Merkzeichen G oder aG [Nr. 2]).
Die tatsächlichen Aufwendungen können hierbei entweder individuell gemäß R 9.5 Abs. 1 Satz 3 LStR und H 9.5 „Allgemeines“ LStH ermittelt werden. Alternativ kann gemäß R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR und R 9.10 Abs. 3 Satz 1 LStR auch der pauschale Kilometersatz in Höhe von 0,30 € / km im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG angesetzt werden.
Zu beachten ist, dass nicht die Entfernungskilometer, sondern die tatsächlich gefahrenen Kilometer maßgeblich sind.
Wird die behinderte Person dabei von einer Person zur Arbeit gefahren, ist gemäß R 9.10 Abs. 3 Satz 1 LStR eine zusätzliche Leerfahrt bei der Ermittlung der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.