Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 1. HS EStG ist grundsätzlich zur Ermittlung der Entfernungspauschale die kürzeste Straßenverbindung zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und seiner ersten Tätigkeitsstätte heranzuziehen (angefangene Kilometer bleiben außer Ansatz).
Etwas anderes gilt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 2. HS EStG nur, wenn eine andere Strecke, die der Arbeitnehmer regelmäßig für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt, offensichtlich verkehrsgünstiger ist, BMF-Schreiben vom 18.11.2021, Rz. 12 sowie BFH-Urteil vom 16.11.2011, Az. VI R 19/11.
Die kürzeste Straßenverbindung bleibt jedoch beispielsweise auch dann maßgeblich, wenn sie mautpflichtig ist oder mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf, vergleiche BMF-Schreiben vom 18.11.2021, Rz. 14.