Umwege, die aufgrund einer Fahrgemeinschaft gefahren werden (zum Beispiel liegt der Treffpunkt nicht auf der direkten Strecke zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte), sind bei der Ermittlung der Entfernungspauschale nicht zu berücksichtigen.
Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass für Fahrten, die von anderen Teilnehmern der Fahrgemeinschaft durchgeführt werden, der Höchstbetrag in Höhe von 4.500 € des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG gilt, da der Arbeitnehmer insoweit nicht seinen eigenen PKW nutzt, vergleiche BMF-Schreiben vom 18.11.2021, Rz. 17.
Für diejenigen Fahrten der Fahrgemeinschaft, die der Steuerpflichtige selbst durchführt, gilt der Höchstbetrag somit nicht.
Die Summe der beiden Beträge aus eigenen Fahrten (unbegrenzt) und denjenigen der anderen Teilnehmer (maximal 4.500 €) der Fahrgemeinschaft ergeben die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale.