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Lohnsteuer - Mehrere Dienstverhältnisse

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Lohnsteuer

Mehrere Dienstverhältnisse

Hat ein Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse, so steht ihm grundsätzlich für jedes dieser Dienstverhältnisse die Entfernungspauschale zu.

Hierbei müssen jedoch die beiden folgenden Fallvarianten unterschieden werden:

 

aa) Keine Heimfahrt zwischen den Tätigkeiten

Werden die ersten Tätigkeitsstätten von dem Arbeitnehmer sofort nacheinander aufgesucht, so ist im Rahmen der Entfernungspauschale der niedrigere Betrag aus den folgenden Berechnungen anzusetzen:

  • Summe der einfachen Entfernungen zu den beiden Tätigkeitsstätten, jeweils von der Wohnung des Arbeitnehmers aus
  • Hälfte der Summe aus der tatsächlich zurückgelegten Streckenentfernung (Entfernung Wohnung - erste Arbeitsstätte - zweite Arbeitsstätte - Wohnung)

Beispiel

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Entfernung Wohnung – erste Arbeitsstätte: 50 km

Entfernung erste Arbeitsstätte – zweite Arbeitsstätte: 70 km

Entfernung zweite Arbeitsstätte – Wohnung: 10km

 

Lösung:

(i) 50 km + 10 km = 60 km
(ii) (50 km + 70 km + 10 km) / 2 = 65 km

Die maßgebende Entfernung zur Ermittlung der Entfernungspauschale beträgt 60 km.

 

Fortführung:

Da bis zum VZ 2028 ab dem 21. Entfernungskilometer ein erhöhter Kilometersatz in Höhe von 0,38 € / km anzusetzen ist, ermittelt sich die anzusetzende Entfernungspauschale pro Arbeitstag wie folgt (vergleiche BMF-Schreiben vom 18.11.2021, Rz. 24):

  • 20 km x 0,30 €/km = 6,00 €
  • 20 km x 0,30 €/km = 6,00 €
  • 20 km x 0,38 €/km = 7,60 €

Diese Berechnung beruht auf der Tatsache, dass die Kilometerpauschale für jede erste Tätigkeitsstätte 0,30 € / km für die ersten 20 Kilometer beträgt. Somit sind in Summe 40 von 60 Kilometer zu 0,30 € / km und die verbleibenden 20 Kilometer zu 0,38 € / km zu berücksichtigen.

Wird zwischen den beiden Tätigkeiten des Arbeitnehmers eine Heimfahrt zur Wohnung durchgeführt, so sind die Entfernungspauschalen anhand der jeweils kürzesten Entfernung zwischen der Wohnung und den ersten Tätigkeitsstätten zu berechnen. Die erhöhten Kilometersätze ab dem 21. Entfernungskilometer sind pro erster Tätigkeitsstätte getrennt zu beachten.

Es sind somit zwei vollständig getrennte Berechnungen vorzunehmen, sodass keine Besonderheiten im Vergleich zu dem Fall bestehen, in dem ein Arbeitnehmer nur einer Tätigkeit nachgeht.