Hat der Steuerpflichtige mehrere Wohnungen inne, so kann er grundsätzlich von jeder dieser Wohnungen seine Wege zur ersten Tätigkeitstätte zurücklegen, R 9.10 Abs. 1 Satz 1 LStR.
Gemäß R 9.10 Abs. 1 Satz 3 LStR kann jedoch die weiter entfernte Wohnung nur zur Ermittlung der Entfernungspauschale herangezogen werden, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet und sie nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. Bei ledigen Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen dort, wo die engeren persönlichen Beziehungen bestehen, beispielsweise in Form der Eltern oder des Bekanntenkreises, R 9.10 Abs. 1 Sätze 6 und 7 LStR. Von einem Lebensmittelpunkt kann gemäß R 9.10 Abs. 1 Satz 8 LStR auch ausgegangen werden, wenn die Wohnung mindestens zweimal monatlich aufgesucht wird. Bei verheirateten Arbeitnehmern kann der Lebensmittelpunkt am Wohnort der Familie angenommen werden (R 9.10 Abs. 1 Satz 4 LStR), wobei eine nähere Prüfung des nicht nur gelegentlichen Aufsuchens unterbleiben kann, wenn die Wohnung im Kalenderjahr mindestens sechsmal aufgesucht wird, R 9.10 Abs. 1 Satz 5 LStR (unter Umständen reichen im Einzelfall auch fünf Fahrten aus, BFH vom 26.11.2003, Az. VI R 152/99).