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Lohnsteuer - Mobilitätsprämie §§ 101 bis 109 EStG

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Lohnsteuer

Mobilitätsprämie §§ 101 bis 109 EStG

Für die VZ 2021 bis 2026 können Steuerpflichtige neben der erhöhten Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer eine Mobilitätsprämie beanspruchen, §§ 101 Satz 1, 102 EStG. Hierzu ist gemäß § 104 Abs. 1 EStG bei dem für die Einkommensteuer zuständigen Finanzamt ein Antrag zu stellen, der innerhalb von vier Kalenderjahren nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen ist, in dem die Prämie entstanden ist (§ 104 Abs. 2 EStG). 

Sie entsteht gemäß § 103 EStG mit Ablauf jedes Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht hat. 

Die Festsetzung der Mobilitätsprämie erfolgt gemäß § 105 Abs. 1 EStG:

  • Nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung (Satz 1)
  • Nur wenn sie mindestens 10 € beträgt (Satz 2)
  • Unter Minderung der Einkommensteuer, wobei sie insofern als Steuervergütung gilt (Sätze 3 und 4)

Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, gilt der Antrag auf Festsetzung der Mobilitätsprämie als Antrag auf Einkommensteuerveranlagung (§ 105 Abs. 2 Sätze 1 und 3 EStG).

Die Höhe der Mobilitätsprämie bemisst sich gemäß § 101 Satz 2 EStG nach

  • Der erhöhten Entfernungspauschale im Sinne des Satze 1
  • Maximal jedoch dem Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag im Sinne des § 32a EStG unterschreitet

Bei Arbeitnehmern mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit gilt dies nur, soweit die erhöhte Entfernungspauschale zusammen mit den weiteren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigt (§ 101 Satz 3 EStG).

Von der so ermittelten Bemessungsgrundlage ist die Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % zu ermitteln, § 101 Satz 4 EStG.

Die Mobilitätsprämie stellt keine steuerpflichtigen Einnahmen dar, § 106 EStG.

Beispiel

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X hat ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 8.000 € und legt an 220 Tagen im Jahr eine einfache Strecke von 30 km zu seiner ersten Tätigkeitsstätte zurück.

 

Lösung:

(i) Die gesamten Werbungskosten des X betragen:

220 x 0,30 € x 30 =1.980 € (Entfernungspauschale bis 20 km)
220 x 0,38 € x 30 =2.508 € (Entfernungspauschale ab 21. km)
Summe4.488 €

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist somit überschritten. Die erste Voraussetzung zur Gewährung der Mobilitätsprämie ist somit erfüllt.

 

(ii) Die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Mobilitätsprämie ist der geringere Betrag aus:

  1. a) dem erhöhten Betrag der Entfernungspauschale: 508 €
  2. b) dem Betrag, den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet: 10.347 ./. 8.000 €: 2.347 €
  3. c) dem Betrag, um den die erhöhte Entfernungspauschale gemeinsam den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigt: 1.308 €

 

(iii) Die zu gewährende Mobilitätsprämie beträgt somit:
1.308 € x 14 % = 183,12 €