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Lohnsteuer - Unfallkosten

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Lohnsteuer

Unfallkosten

Grundsätzlich stellen Unfallkosten Kosten der Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 EStG dar und sind als solche für steuerliche Zwecke unbeachtlich.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Unfallkosten aufgrund der Fahrt von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte entstehen, da sie in diesem Fall durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind.

Mithin stellt sich jedoch die Frage nach der steuerlichen Berücksichtigung der Kosten, da gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG durch die Entfernungspauschale alle Kosten abgegolten sind, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen.

Eine Ausnahme hiervon stellen jedoch die Unfallkosten dar. Gemäß H 9.10 „Unfallschäden“ LStH können diese als (allgemeine) Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten zählen hierbei jedoch nur die reinen Kosten des Unfalls, die der Steuerpflichtige auch tatsächlich zu tragen hat. Nicht hinzu zählen beispielsweise die in den Folgejahren erhöhten Beiträge für die Haft- und Fahrzeugversicherung.