Nutzt ein Arbeitnehmer verschiedene Verkehrsmittel (zum Beispiel PKW und ÖPNV), um den Weg zwischen seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte zurückzulegen, so ist die für ihn maßgebliche kürzeste Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte aufzuteilen. Grundlage hierzu bildet die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Hiervon ist zunächst der Teil, der tatsächlich mit dem PKW zurückgelegt wird, abzuziehen. Für diesen ist sodann die reguläre Entfernungspauschale zu berechnen. Der sich ergebende Betrag unterliegt nicht dem Höchstbetrag des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 8 EStG.
In einem zweiten Schritt ist sodann die verbleibende Teilstrecke heranzuziehen. Für diese ist ebenfalls die Entfernungspauschale nach den allgemeinen Grundsätzen zu berechnen. Das Ergebnis hieraus unterliegt jedoch dem Höchstbetrag des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 8 2. HS EStG in Höhe von 4.500 €.
Es ist zu beachten, dass bei der Berechnung der beiden Teilbeträge der erhöhte Kilometersatz (sofern dieser aufgrund der gesamten maßgebenden kürzesten Straßenverbindung zum Tragen kommt) bevorzugt dem Teilbetrag zuzurechnen ist, der auf die mit dem PKW zurückgelegten Strecke entfällt, da dieser nicht von dem Höchstbetrag erfasst wird.
Die tatsächlichen Aufwendungen zur Nutzung des ÖPNV können abgezogen werden, sofern sie die Summe der beiden zuvor berechneten Teilbeträge für PKW und ÖPNV überschreiten. Liegen die Aufwendungen unter diesen, so bleiben sie unberücksichtigt.