Wird ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig, so übt er eine auswärtige Tätigkeit im Sinne des § 9 Abs. 4a Satz 2 EStG aus. Als Folge hieraus sind die folgenden Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen (siehe auch R 9.4 Satz 1 LStR):
- Fahrtkosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG, R 9.5 LStR)
- Verpflegungsmehraufwendungen (§ 9 Abs. 4a EStG, R 9.6 LStR)
- Übernachtungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG, R 9.7 LStR)
- Reisenebenkosten (R 9.8 LStR)
Gleiches gilt gemäß § 9 Abs. 4a Satz 4 EStG, wenn ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat.