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Gemäß H 9.5 „Allgemeines“ können die Aufwendungen für die folgenden Fahrten angesetzt werden:

  • Fahrten zwischen Wohnung/erster Tätigkeitsstätte und der auswärtigen Tätigkeitsstätte
  • Fahrten zwischen mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten oder innerhalb eines weiträumigen Tätigkeitsgebiets (siehe hierzu unten)
  • Fahrten zwischen einer Unterkunft und einer auswärtigen Tätigkeitsstätte

Die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen bemisst sich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG anhand der tatsächlichen Aufwendungen für das PKW anteilig berechnet für die oben genannten Fahrten (vergleiche hierzu obige Ausführungen zu den Fahrtkosten behinderter Arbeitnehmer) oder anhand der pauschalen Kilometersätzen.

Die pauschalen Kilometersätze betragen gemäß BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 37,

  • bei einem PKW: 0,30 € / km
  • bei anderen motorisierten Fahrzeugen, zum Beispiel Motorrädern: 0,20 € / km

 

Exkurs: weiträumiges Tätigkeitsgebiet

Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer nicht an einer ortsfesten Einrichtung des Arbeitgebers tätig wird, sondern seiner Tätigkeit auf einer weitläufigen Fläche erfolgt, zum Beispiel Forstarbeiter. 

Grundsätzlich stehen diesen Arbeitnehmern sodann aufgrund der fehlenden ersten Tätigkeitsstätte hinsichtlich aller zurückgelegter Strecken Fahrtkosten im Rahmen des Reisekostenrechts zu.

Allerdings schreibt § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 4 EStG die Anwendung der Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und dem nächstgelegenen Zugang zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet vor. Es wird somit eine erste Tätigkeitsstätte fingiert. 

Innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets gilt diese Fiktion jedoch nicht, sodass zurückgelegte Strecken im Rahmen der Reisekosten als Fahrtkosten geltend gemacht werden können.

 

Exkurs: Sammelpunkt

Die Grundsätze des weiträumigen Tätigkeitsgebiets gelten ebenfalls aufgrund von § 9 Abs. 1 Nr. 4a Satz 3 EStG auch für Arbeitnehmer, die sich auf Geheiß des Arbeitgebers arbeitstäglich am gleichen Ort einfinden müssen, um von hier aus ihre berufliche Tätigkeit aufzunehmen oder zu ihrem Einsatzort zu gelangen. Per Definition besitzen sie an diesem Sammelpunkt nicht ihre erste Tätigkeitsstätte.

Jedoch können sie aufgrund der gesetzlich angeordneten Anwendung der Entfernungspauschale für ihre Wege zwischen Wohnung und dem Sammelpunkt dennoch keine Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend machen.