Beruflich veranlasste Reisenebenkosten sind gemäß R 9.8 Abs. 1 LStH in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.
H 8.9 LStH sowie BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 129, liefern hierbei einen Katalog von typischen Reisenebenkosten wie beispielsweise:
- Gepäckkosten
- Parkplatznutzung
- Telekommunikationsaufwendungen
Hinsichtlich H 8.9 „Geld“ LStH sei darauf hingewiesen, dass der Verlust von Geld aus der Geldbörse keine Werbungskosten darstellt. Wird jedoch das Gepäck gestohlen und befand sich hierin das Bargeld, so ist der Verlust als Werbungskosten zu berücksichtigen.