Gemäß R 9.1 Abs. 5 Satz 1 LStR stellen beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen (Telefon, Handy, Internet etc.) Werbungskosten dar.
Die Kosten hierzu können auf zwei Arten ermittelt werden:
- Einzelnachweis des beruflichen Anteils, R 9.1 Abs. 5 Sätze 2 und 3 LStR
- Pauschal: 20 % der gesamten Aufwendungen, maximal jedoch 20 € monatlich, R 9.1 Abs. 5 Sätze 4 und 5 LStR
Bei beiden Methoden kann ein repräsentativer Zeitraum von 3 Monaten dem gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden.
Werden vom Arbeitgeber die Telekommunikationsaufwendungen steuerfrei gemäß § 3 Nr. 50 EStG ersetzt (siehe hierzu unten), so mindert dies den Werbungskostenabzug, R 9.1 Abs. 5 Satz 6 LStR.