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Lohnsteuer - Telekommunikationsaufwendungen

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Lohnsteuer

Telekommunikationsaufwendungen

Gemäß R 9.1 Abs. 5 Satz 1 LStR stellen beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen (Telefon, Handy, Internet etc.) Werbungskosten dar.

Die Kosten hierzu können auf zwei Arten ermittelt werden:

  • Einzelnachweis des beruflichen Anteils, R 9.1 Abs. 5 Sätze 2 und 3 LStR
  • Pauschal: 20 % der gesamten Aufwendungen, maximal jedoch 20 € monatlich, R 9.1 Abs. 5 Sätze 4 und 5 LStR

Bei beiden Methoden kann ein repräsentativer Zeitraum von 3 Monaten dem gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden.

Werden vom Arbeitgeber die Telekommunikationsaufwendungen steuerfrei gemäß § 3 Nr. 50 EStG ersetzt (siehe hierzu unten), so mindert dies den Werbungskostenabzug, R 9.1 Abs. 5 Satz 6 LStR.

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