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Mündliche Steuerberaterprüfung

Ablauf der mündlichen Steuerberaterprüfung

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Ablauf der mündlichen Steuerberaterprüfung

 

Ladung

Die zuständige Steuerberaterkammer hat die Bewerber, die an der mündlichen Prüfung teilnehmen, hierzu spätestens zwei Wochen vorher zu laden. Der Zeitpunkt für die Bekanntgabe der schriftlichen Ergebnisse und der Versand der Ladungen für die mündliche Prüfung ist je nach Kammer unterschiedlich. Auf der Homepage der zuständigen Steuerberaterkammer lassen sich hierzu vielfach nähere Informationen finden.  

Hinweis

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Erst, wenn Sie zwei Wochen vor dem Prüfungstermin noch keine Ladung erhalten haben sollten, sollten Sie sich telefonisch bei der Steuerberaterkammer über deren Verbleib erkundigen. Frühere oder gar penetrante Nachfragen sind i. d. R. nicht gern gesehen.

In der Ladung für die mündliche Prüfung werden in aller Regel die folgenden Informationen enthalten sein:

  • Ergebnisse der schriftlichen Prüfung für die einzelnen Aufsichtsarbeiten sowie die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung (wobei dies nach § 26 Abs. 1 S. 2 DVStB nicht zwingend ist),
  • Termin der mündlichen Prüfung mit Angabe der Uhrzeit und des Prüfungsorts,
  • Hinweise zur Prüfungskommission (wobei in einigen Bundesländern dazu im Vorhinein überhaupt keine Informationen gegeben werden),
  • allgemeine Informationen zum Kurzvortrag,
  • Hinweis auf die Prüfungsgebiete gem. § 37 Abs. 3 StBerG,
  • Aufzählung der zugelassenen Hilfsmittel (wobei auch hier zwischen den Bundesländern große Unterschiede bestehen),
  • Mitteilung darüber, welche sonstigen Hilfsmittel gestellt werden oder mitgebracht werden dürfen,
  • Anzahl der jeweils zur gleichen Zeit geprüften Prüflinge,
  • Rechtsbehelfsbelehrung,
  • Hinweise zur Bestellung als Steuerberater nach bestandener Prüfung.

Zusammensetzung der Prüfungskommission

Die mündliche Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen. Diese wird bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde gebildet. I. d. R. setzt sie sich aus sechs Prüfern zusammen. Das sind:

  • drei Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung, von denen einer den Vorsitzenden stellt, sowie
  • drei Steuerberater oder zwei Steuerberater und ein Vertreter der Wirtschaft.

Der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung. Er ist berechtigt, jederzeit in die mündliche Prüfung einzugreifen (§ 26 Abs. 2 DVStB).

Entscheidungen der Prüfungskommission über Noten oder das Bestehen der Prüfung werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Herrscht eine Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (§ 10 Abs. 2 DVStB).

Wie viele Prüflinge an dem Termin teilnehmen, ist unterschiedlich. In den meisten Bundesländern werden jeweils vier Prüflinge geprüft, in einigen Bundesländern sind es entweder vier oder fünf Prüflinge. Durch Krankheiten oder andere persönliche Gründe kann sich die Zahl der Prüflinge aber selbstverständlich kurzfristig ändern. Unserer Erfahrung nach, werden die Prüfungsgruppen häufig in Abhängigkeit von den Vornoten zusammengesetzt. 

Örtlichkeiten

Zu den Örtlichkeiten, die Sie voraussichtlich erwarten, finden Sie hier ein kurzes Video:

Ablauf der mündlichen Prüfung am Prüfungstag

Am Prüfungstag selbst sollten Sie selbstverständlich pünktlich – besser überpünktlich – am Prüfungsort erscheinen. Zunächst werden i. d. R. einige allgemeine Formalitäten zu erledigen sein. Räumlichkeiten werden Ihnen von Aufsichtskräften, insbesondere von Mitarbeitern der Steuerberaterkammer, gezeigt. Sie werden Sie auch über den weiteren Ablauf der Prüfung informieren.

Häufig steht Ihnen und Ihren Mitprüflingen ein Pausenraum zum Aufenthalt in den Pausen zur Verfügung. Dieser wird Ihnen, sofern vorhanden, ebenfalls gezeigt. Dort können Sie alle Taschen, Jacken und Gegenstände ablegen, die im Prüfungsraum nicht benötigt werden.

Im Rahmen des ersten Prüfungsabschnittes geht es um den Fachvortrag. Zu Beginn dieses Abschnittes erhalten alle Prüflinge ihre Vortragsthemen. Prüfling 1 erhält seines zu Beginn und die weiteren Prüflinge immer mit einem Abstand von ca. 15-20 Minuten. Nach jeweils 30 Minuten Vorbereitungszeit in einem Vorbereitungsraum werden die Kurzvorträge im Prüfungsraum gehalten.

An die Kurzvorträge schließt sich eine kurze Beratungspause an. Anschließend führt jeder der Prüfer seine Fragerunde im Prüfungsraum durch. Im Prüfungsraum werden die Prüflinge i. d. R. in alphabetischer Sitzreihenfolge mit Namensschildern platziert.

Die Dauer der sechs Fragerunden beträgt jeweils ca. 20 Minuten (Faustregel: fünf Minuten pro Prüfling). Zwischendurch wird nach den Fragerunden zwei und vier jeweils eine Pause gemacht, in der Sie sich kurz entspannen und etwas essen können. Die Fragerunden werden immer mit allen Prüflingen gemeinsam durchgeführt. Anders als beim Fachvortrag, handelt es sich also um eine Gruppenprüfung.

Nach dem letzten Prüfungsabschnitt beraten sich die Mitglieder der Prüfungskommission über die endgültigen Noten. Die Prüfer bewerten sowohl den Kurzvortrag als auch die einzelnen Prüfungsabschnitte jeweils mit einer Note. Die Beratungszeit können die Prüflinge vor dem Prüfungsraum oder, falls vorhanden, im Pausenraum verbringen.

Hat die Prüfungskommission ihre Beratungen beendet, werden die Prüflinge – abhängig von der jeweiligen Prüfungskommission – entweder einzeln oder als Gruppe in den Prüfungsraum gebeten.

Hinweis

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Falls Sie die Möglichkeit haben, sollten Sie sich auch bei einem Kollegen, der seine Prüfung ggf. sogar bei der auch für Sie zuständigen Steuerberaterkammer abgelegt hat, informieren. Solche Erfahrungsberichte sind häufig viel wert und können die Unsicherheit in Bezug auf den Ablauf der mündlichen Prüfung beseitigen. 

Nichterscheinen, Krankheit

Kann ein Kandidat aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht an der mündlichen Prüfung teilnehmen, gilt die mündliche Prüfung als nicht abgelegt. Dies gilt unabhängig von der Note aus den schriftlichen Klausuren.

Im Fall einer Erkrankung muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Auf Verlangen ist die Krankheit zudem durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.

Erfolgt dies, kann die mündliche Prüfung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt werden (§ 30 Abs. 1 und 2 DVStB). Wird die mündliche Prüfung allerdings ohne ausreichende Entschuldigung versäumt, gilt sie als nicht bestanden (§ 30 Abs. 3 DVStB).