Wer zur mündlichen Prüfung zugelassen wird, hat bereits einen großen Schritt auf dem Weg zum Steuerberatertitel hinter sich gebracht. Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist, dass die schriftliche Prüfung bestanden worden ist. Kandidaten sind daher von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt. Die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt aus den Einzelergebnissen der drei Aufsichtsarbeiten (§ 25 Abs. 2 DVStB i. V. mit § 15 Abs. 2 S. 1 DVStB).
Aus den Ergebnissen der mündlichen Prüfung wird dann wiederum eine Gesamtnote gebildet. Die Prüfung zum Steuerberater ist insgesamt bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung die Zahl 4,15 nicht übersteigt.