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Mündliche Steuerberaterprüfung - Zuständigkeiten

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Mündliche Steuerberaterprüfung

Zuständigkeiten

Die Steuerberaterkammern sind gem. § 37b Abs. 1 Steuerberaterprüfung für

  • die Anträge auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung,
  • die Anträge auf Befreiung von der Prüfung sowie
  • die organisatorische Durchführung der Prüfung

zuständig.

Zur organisatorischen Durchführung der Prüfung gehört auch die Abnahme der mündlichen Prüfungen. Die mündliche Prüfung wird nach § 37b Abs. 4 StBerG von einem Prüfungsausschuss bzw. der Prüfungskommission abgenommen. Zuständiger Prüfungsausschuss ist i. d. R. der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zuständige Prüfungsausschuss, in deren Bereich der Bewerber zur Prüfung zugelassen wurde (§ 37b Abs. 5 StBerG).

Aus diesem Grund werden Sie, wie bereits bei der schriftlichen Prüfung, die Ladung für die mündliche Prüfung von der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer erhalten. Diese wird Ihnen darin wichtige Informationen für die Durchführung der mündlichen Prüfung mitteilen.

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