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Mündliche Steuerberaterprüfung - Befragung der Prüflinge in den weiteren sechs Abschnitten der mündlichen Prüfung gem. § 26 Abs. 3 DVStB

Kursangebot | Mündliche Steuerberaterprüfung | Befragung der Prüflinge in den weiteren sechs Abschnitten der mündlichen Prüfung gem. § 26 Abs. 3 DVStB

Mündliche Steuerberaterprüfung

Befragung der Prüflinge in den weiteren sechs Abschnitten der mündlichen Prüfung gem. § 26 Abs. 3 DVStB

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An den ersten Prüfungsabschnitt, den Fachortrag, schließen sich die sechs weiteren Prüfungsabschnitte an. Hierbei handelt es sich um das Fachgespräch. Zwischen dem Fachvortrag und dem Fachgespräch gibt es aber selbstverständlich eine Pause, die die Prüflinge zur Erholung und die Prüfungskommission zur Bewertung der Fachvorträge nutzen können.

Die Fragen im Rahmen des Fachgesprächs stammen aus den acht Prüfungsgebieten des § 37 Abs. 3 StBerG. Das sind die Folgenden:

  • Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht,
  • Steuern vom Einkommen und Ertrag,
  • Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,
  • Verbrauch- und Verkehrssteuern, Grundzüge des Zollrechts,
  • Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Union,
  • Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
  • Volkswirtschaft,
  • Berufsrecht.

Aus § 37 Abs. 3 S. 2 StBerG ergibt sich allerdings, dass nicht alle der aufgezählten Prüfungsgebiete Gegenstand der mündlichen Prüfung sein müssen. Über die Zusammensetzung der Themen und die Prüfungstiefe entscheidet die Prüfungskommission. I. d. R. wird der Prüfer einen Schwerpunkt bilden und z. B. die Erbschaftssteuer näher beleuchten. Allerdings sind auch rechtsübergreifende Fragen zulässig.

Die Fragerunden laufen häufig so ab, dass der Prüfer einen Ausgangssachverhalt präsentiert und dieser im weiteren Verlauf des Prüfungsgespräches weiterentwickelt wird. Gern gewählt werden aktuelle Fälle aus der Rechtsprechung, weshalb es sich auch in diesem Zusammenhang lohnt, die o. g. Fachzeitschriften bei der Vorbereitung im Blick zu haben.

Die Sachverhalte des Prüfers werden i. d. R. nicht von hoher Komplexität sein. Dennoch dürfen und sollten Sie sich Notizen machen, wenn Sie das Gefühl haben, es könnte auf bestimmte Details ankommen. Gerade bei den Weiterentwicklungen und Abwandlungen des Falles ist es häufig gut, wenn man den Ausgangsfall noch vor Augen hat.

Wichtig ist, dass Sie während des Fachgesprächs stets aufmerksam sind, auch wenn Sie gerade nicht befragt werden. Häufig werden die Fragen der Prüfer weitergegeben, wenn ein Prüfling die Antwort nicht weiß. Dann kann es Sie treffen. Gleiches gilt auch in Bezug auf das Blättern im Gesetzestext. Sie sollten immer die Vorschrift aufschlagen, um die es im Prüfungsgespräch gerade geht.

Es kann in einer mündlichen Prüfung durchaus vorkommen, dass Ihnen die Antwort auf die Frage eines Prüfers nicht unmittelbar einfällt. Dann empfiehlt es sich, dass Sie ersten Ideen und Assoziationen äußern und „laut denken“. Bei diesem Vorgehen wird die Frage nicht direkt an einen der Mitprüflinge weitergegeben und es besteht die Möglichkeit, sich die Antwort zu erarbeiten. Die meisten Prüfer nehmen solche Ideen und Lösungsansätze gerne auf und geben ggf. auch kleinere Hilfestellungen.