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Mündliche Steuerberaterprüfung - Einwendungen, Niederschrift

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Mündliche Steuerberaterprüfung

Einwendungen, Niederschrift

Kommt es während der Vorbereitung auf den Kurzvortrag oder der sich anschließenden Befragung zu Störungen durch äußere Einwirkungen (z. B. Baulärm, außergewöhnliche Hitze oder Kälte), sollten diese unverzüglich, spätestens bis zum Ende der mündlichen Prüfung, gegenüber dem Aufsichtführenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission geltend gemacht werden (§ 26 Abs. 8 Satz 1 DVStB). Das führt zwar nicht automatisch dazu, dass dies im Rahmen der Bewertung berücksichtigt wird. Im Fall einer Auseinandersetzung mit der Steuerberaterkammer oder im Fall des Nichtbestehens der Prüfung wird die Einwendung jedoch nur gehört werden, wenn sie fristgerecht erfolgt ist.

Im Fall des Nichtbestehens der Prüfung, gibt es noch das sog. Überdenkungsverfahren (§ 29 DVStB). Danach sind die Prüfer verpflichtet, ihre Bewertung der Prüfungsleistungen zu überdenken, wenn dies von einem Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat, mit begründeten Einwendungen bei der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich beantragt wird und die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung noch nicht bestandskräftig ist. Begründete Einwendungen können sowohl gegen die Prüfung selbst als auch gegen das Ergebnis vorgebracht werden. Man unterscheidet auch zwischen sog. Verfahrensfehlern und Bewertungsfehlern.

In Bezug auf die Fehler beim Verfahren können z. B. die o. g. äußeren Einwirkungen geltend gemacht werden. Daneben kommen auch sog. innere Verfahrensmängel in Betracht. Innere Verfahrensmängel sind solche, die das Verfahren der Ermittlung und Bewertung der Prüfungsleistung betreffen. Ein Beispiel hierfür wäre die Befangenheit eines Prüfers.

Neben den Verfahrensfehlern können auch Bewertungsfehler gerügt werden. Diese betreffen die fachliche Ebene. Zutreffende Antworten und vertretbare Lösungen dürfen beispielsweise nicht als falsch und/oder unvertretbar bewertet werden.

Das Überdenkungsverfahren führt allerdings nur in wenigen Fällen zum Erfolg des Prüflings. Dies liegt daran, dass den Prüfern ein großer Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Auswahl der Prüfungsaufgabe, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades einzelner Prüfungsaufgaben, die konkrete Gestaltung der Prüfung sowie die Gewichtung eines Fehlers zukommt.

Unabhängig vom Überdenkungsverfahren, d. h. auch parallel zu diesem, besteht die Möglichkeit, gerichtlich gegen das Ergebnis der Prüfung vorzugehen. Wichtig ist hierbei, dass die Klagefrist für die Anfechtungsklage vor dem Finanzgericht gewahrt wird. Diese wird auch nicht durch ein etwaiges Überdenkungsverfahren gehemmt. Wer also plant, gerichtlich gegen das Ergebnis vorzugehen, sollte zum einen nicht viel Zeit verstreichen lassen und zum anderen erwägen, sich dabei fachkundige juristische Unterstützung zu suchen.