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Mündliche Steuerberaterprüfung - 27.03.2023

Kursangebot | Mündliche Steuerberaterprüfung | 27.03.2023

Mündliche Steuerberaterprüfung

27.03.2023

Bundesland:Bayern
Prüfungsort:München
Prüfungsdatum:27.03.2023
Beginn / Ende der Prüfung:08:15 Uhr - 13:15 Uhr
Prüfungskommission:EG

 

Prüfungskommission

 NameBerufsbezeichnungPrüfungsgebiet
1. PrüferHerr WittwerStBInsolvenzrecht/Berufsrecht
2. PrüferHerr KukuleFinanzverwaltungGewSt
3. PrüferHerr -RAErbrecht/ErbSt
4. PrüferHerr -FinanzverwaltungAO
5. PrüferHerr GassnerStBRechnungswesen
6. PrüerHerr KönigFinanzverwaltungESt/ErbSt/GrSt

 

Prüfungskandidaten

 PrüflingVorbildungVornotePrüfungsergebnis
1WiWi-Masterstudium3,33Bestanden
2Steuerfachwirt3,83Bestanden
3Steuerfachwirtin4,16Bestanden
4-4,50Nicht Bestanden

 

Kurzvortrag

 Thema Nr.PrüfungsgebietThema
1EStDie doppelte Haushaltsführung (3x)
2BerufsrechtDie Handakte des StB – Sinn, Zweck und Bedeutung (0x)
3-Steuerliche Behandlung von Unternehmenskäufen: Asset Deal vs. Share Deal aus Verkäufersicht (Darstellung für natürliche Person und für Kapitalgesellschaft als Verkäufer) (1x)

 

Fragerunden

1. Fragerunde

Prüfer:Herr WittwerPrüfungsgebiet:Insolvenzrecht/Berufsrecht/ESt

Inhalt der Prüfung: 

Fall 1:

  • Ehegatten haben vermietete Immobilie (50/50) und bauen 2021 eine PV-Anlage (30 kW) auf dieses Gebäude (alle Rechnungen sind auf beide Ehegatten ausgestellt).
    PV-Anlage: Einnahmen 1.500 € / Verlust 1.500 €
    V+V: Einnahmen 150.000 € / Verlust 10.000 €
  • Was ist hier zu beachten?
  • Angesprochen wurde Folgendes:
    • Änderung durch JStG 2022 noch nicht relevant (§ 3 Nr.72 EStG)
    • Keine Liebhaberei nach BMF 1 § 15/6
  • Worauf der Prüfer hinauswollte: Abfärberegelung/Infektionstheorie
    • Die PV-Anlage gehört zur Vermietungs-GbR der Ehegatten, es ist zu prüfen, ob die gewerbliche Tätigkeit der Einspeisung von Strom auf die vermögensverwaltende Vermietungstätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr.1 EStG abfärbt und folglich insgesamt gewerbliche Einkünfte vorliegen und die GbR gewerbesteuerpflichtig wird
    • Fazit: Die Bagatellgrenzen des H 15.8 Abs. 5 „Bagatellgrenzen“ EStH sind nicht überschritten, keine gewerbliche Infektion der GbR

Fall 2:

  • GmbH mit Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer, vorläufige Bilanz zum 31.12.22:
Aktiva Passiva 
Anlagevermögen  100 Rückstellungen 100
Umlagevermögen 400 Verbindlichkeiten 500
nicht durch EK   
gedeckter Fehlbetrag100  

Was muss der Steuerberater beachten?

  • Bilanzielle Überschuldung
  • Kann nach going-concern bilanziert werden?
  •  Möglichweise liegt ein Insolvenzgrund vor, insbesondere könnte eine Überschuldung i.S.d. § 19 InsO vorliegen (um das zu überprüfen ist ein Überschuldungsstatus aufzustellen, sofern die Fortführungsprognose negativ ist)
  • Hinweispflicht des den JA-Erstellenden StB nach § 102 StaRuG
  • Worin besteht die Hinweispflicht genau? Wie formuliert man das dem Mandanten gegenüber?
  • Die Antwort steht ist § 102 StaRUG zu entnehmen, insbesondere geht es auch darum, den GF auf seine Pflichten hinzuweisen bzw. ihn dahingehend zu sensibilisieren, dass er sich durch „Nichtstun“ strafbar machen kann
  • Darf der Steuerberater eine Fortführungsprognose erstellen?
  • Ja, vereinbare Tätigkeit nach § 58 (3) StBerG

 

2. Fragerunde

Prüfer:Herr KukulePrüfungsgebiet:GewSt

 Fall:

Mittelständische Unternehmensgruppe:

  • Mutter ist die Tech SE, Sitz in Kaufbeuren
  • Zwei Tochterunternehmen in Frankreich (SARL, Vertrieb) und Österreich (Vertrieb)
  • Eine inländische 100%-Tochter-GmbH (Service Gesellschaft) mit drei Betriebsstätten: Kaufbeuren, Bremen und Ansbach
  • Mit dem inländischen Tochterunternehmen besteht ein Gewinnabführungsvertrag
  • Eine Niederlassung („Inno Loft“) in München

Welche Deklarationspflichten bestehen hinsichtlich der GewSt?

  • Steuergegenstand der GewSt ist nach § 2 (1) GewStG der stehende Gewerbebetrieb im Inland, die ausländischen Tochterunternehmen sind für die Gewerbesteuer unbeachtlich
  • Aufgrund des GAV und der finanziellen Eingliederung in die SE ist das inländische Tochterunternehmen Organgesellschaft im körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organkreis. Seine drei Betriebsstätten sind als Betriebsstätten des Organträgers (der Tech SE) zu behandeln
  • Es ist eine GewStE durch die SE abzugeben
  • Außerdem ist eine Zerlegungserklärung einzureichen, mit der der Gewerbesteuermessbetrag auf die fünf Betriebsstätten aufgeteilt wird Was ist der Aufteilungsmaßstab bei der Zerlegung?
  • Die Arbeitslöhne der Mitarbeiter der Betriebsstätten

Die Geschäftsführerin sagt, die Gewerbesteuerlast der Gruppe sei viel zu hoch, da den bei der Betriebsstätte in München arbeitenden Personen Millionen-Gehälter und gewinnabhängige Vergütungen gezahlt werden und in München der höchste Hebesatz gilt. Stimmt das?

  • Höchster Hebesatz in München ist korrekt
  • Im Übrigen stimmt die Aussage nicht, was am Arbeitslohnbegriff des § 31 GewStG liegt: Arbeitslöhne werden pro Kopf auf TEUR 50 gedeckelt und gewinnabhängige
  • Vergütungen bleiben unberücksichtigt, § 31 (4) GewStG.
  • Welches FA ist für die GewStE und die Zerlegungserklärung zuständig?
  • Zuständigkeit für Realsteuern gem. § 22 AO.
  • Was passiert mit der Zerlegung?
  • Die Gemeinden setzen nach dem Ihnen zugewiesenen GewStMB die GewSt fest, in dem sie ihren Hebesatz darauf anwenden und erlassen Gewerbesteuerbescheide
  • SE und Stadt sind zerstritten. Ist das ein Problem?
    • Wenn der SE die Liquidität für GewSt-Nachzahlungen fehlt, ist die Bewilligung eines Stundungsantrags vom Ermessen der Gemeinde abhängig. Das könnte zum Problem werden, wenn SE und Stadt zerstritten sind.
  • Wie geht man gegen die Ablehnung eines solchen Stundungsantrags vor?
    • Man legt Widerspruch ein.
    • Danach ist ggf. vor den Verwaltungsgerichten zu klagen.
  • Darf ein StB seinen Mandanten bei solchen Klagen vertreten?
    • Ja.
    • Wo steht das?
    • In der Verwaltungsgerichtsordnung, in § 67 VerwGO.

 

3. Fragerunde

Prüfer:Herr -Prüfungsgebiet:Erbrecht

Inhalt der Prüfung: 

Fall 1:

  • Ehemann stirbt, hinterlässt Ehefrau und 2 Kinder -> Wie ist die gesetzliche Erbfolge?
  • Wie ist die gesetzliche Erbfolge?
    • Abhängig vom Güterstand
    • Gesetzlicher Güterstand: Ehegatte 1⁄2, Kinder je 1⁄4, §§ 1363, 1924, 1931 BGB
    • Gütergemeinschaft: Ehegatte 1⁄4, Kinder je 3/8, § 1931 BGB
    • Gütertrennung: Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen (je 1/3), § 1931 Abs. 4 BGB
  • Gibt es beim gesetzlichen Güterstand noch eine andere Möglichkeit? Ist diese günstiger?
  • Ausschlagung des Erbes + tatsächlicher Zugewinnausgleich + Geltendmachung des Pflichtteils
    • Was günstiger ist, hängt von den Umständen im Einzelfall ab.
  • Wie lang kann ausgeschlagen werden? Wem gegenüber ist die Ausschlagung zu erklären?
    • Frist: 6 Wochen nach Kenntnis, § 1944 Abs, 1 BGB
    • Gegenüber dem Nachlassgericht, § 1945 Abs. 1 BGB
  • Was kostet eine Ausschlagung? Ist es vor dem Nachlassgericht oder vor dem Notar billiger?
    • Jeweils Gebühr nach Gerichtskostengesetz
    • Beim Notar fällt zusätzlich USt an
  • Wie lang ist die Frist zur Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs?
  • Keine Frist, sondern Verjährung nach 3 Jahren.
  • Welche Arten von Testamenten gibt es? Was sind die Formerfordernisse?
    • Eigenhändiges Testament, § 2247 BGB
      (eigenhändig geschrieben und unterschrieben, soll Vorname und Familiennamen enthalten)
    • Ordentliches Testament, § 2231 BGB
    • Öffentliches Testament, § 2232 BGB
  • Was ist der Vorteil der Hinzuziehung eines Notars?
  • Der Notar bestätigt die Testierfähigkeit, § 2229 BGB, des Testierenden.
  • Wo werden Testamente aufbewahrt?
    • Möglichkeit der amtlichen Verwahrung beim Nachlassgericht
    • Beim Notar
    • Auch sonst überall
  • Was ist ein Berliner Testament? Wo ist es geregelt?
    • Gegenseitige Erbeinsetzung durch Ehegatten, Kinder werden erst bei Versterben des zweiten Ehegatten dessen Erben
    • § 2269 BGB
  • Was sind Nachteile des Berliner Testaments?
    • Beim ersten Erbfall werden ggf. Freibeträge der Kinder (je TEUR 400) verschenkt.
  • Kann man diesen Effekt abmildern?
    • Durch Geltendmachung des Pflichtteils durch die Kinder nach versterben des ersten Ehegatten gegenüber dem überlebenden Ehegatten.
    • Alternativ: Ausschlagung durch überlebenden Ehegatten
  • Kann man den Pflichtteil auch noch nach Versterben des zweiten Ehegatten geltend machen?
    • Ja, der Pflichtteilsanspruch ist vererblich, § 2317 Abs. 2 BGB.
      Außerdem: Verjährung des Anspruchs in 3 Jahren nach den allgemeinen Regelungen.
    • Zivilrechtlich: Konfusion, erbschaftsteuerlich: Keine Konfusion, ggf. Steuervorteil.
      Abgrenzung Berliner Testament von Vorerbschaft?
    • Überlebender Ehegatte ist im Gegensatz zum Vorerben keinen Verfügungsbeschränkungen unterworfen.
    • Verfügungsbeschränkungen: §§ 2113 ff. BGB gem. § 2112 BGB
  • Was ist ein Vorausvermächtnis? Wovon ist es abzugrenzen?
    • Man erhält etwas vorab aus dem Nachlass, danach wird nach Erbquoten geteilt, § 2150 BGB
    • Abzugrenzen von der Teilungsanordnung: Damit können Gegenstände aus dem Nachlass innerhalb der Erbquoten bestimmten Erben zugeordnet werden.

Fall 2:

Zwei Söhne sind je hälftig Erben ihres Vaters. Sohn 1 erhält ein Gebäude ...

  1.  ... als Vorausvermächtnis
  2.  ... im Rahmen einer Teilungsanordnung

Was ist der Unterschied?

  1. Sohn 1 bekommt das Gebäude + 50% des verbleibenden Nachlasses
  2. Sohn 1 und 2 bekommen je 50% des Nachlasses, das Gebäude ist Teil der 50% von Sohn 1.

 

4. Fragerunde

Prüfer:Herr -Prüfungsgebiet:AO

Inhalt der Prüfung: 

Fall:

  • A hat 2 Kinder: B und C
  • A verstirbt 2011
  • Vorher erstellte B mit der und für die A noch deren EStE 2010
  • B weiß von ausländischen Kapitaleinkünften Ihrer Mutter und gibt diese nicht an
  • FA erfährt in 2023 über Kontrollmitteilung von den Einkünften und erlässt im März 2023 einen korrigierten EStB 2010 (kein VdN)
  • C wusste nichts von den nicht deklarierten Einkünften und fragt, ob sie gegen den Bescheid vorgehen kann
  • Wieso konnte der Bescheid ggü. der C erlassen werden?
  • Gesamtrechtsnachfolge/Universalsukzession, § 1922 BGB, § 45 AO

 

  • Erbenhaftung, § 1967 BGB
  • B & C bilden eine Erbengemeinschaft und sind Gesamtschuldner, §§ 44 f. AO
    Exkurs: Abgrenzung Haftung von Schuldnerschaft
    Haftung = Einstehen müssen für eine fremde Schuld
    Schuldnerschaft = Einstehen müssen für eine eigene Schuld
    Welche Korrekturnorm kommt grundsätzlich in Betracht?
  • Steuerbescheid, § 155 Abs. 2 AO, daher §§ 172 ff. AO
  • Hier: neue Tatsache nachträglich bekannt geworden, daher § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO
    Ist Festsetzungsverjährung eingetreten?
  • Anlaufhemmung:
    • Bei dem von der A abgegebenen, handelt es sich nicht um eine StE, da A im Erstellungszeitraum dement und damit nicht handlungsfähig war, § 79 AO
    • Es greift der 2. HS von § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO
    • Fristbeginn in 2013
      - Frist:
    • Grundsätzlich 4 Jahre, § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO
    • Hier 10 Jahre wg. Steuerhinterziehung, § 169 Abs 2 Satz 2 AO
      (B hätte nach Versterben der A eine Anzeigepflicht nach § 153 AO gehabt, der sie nicht nachgekommen ist. Daher handelt es sich um eine Steuerhinterziehung i.S.d. § 369 AO)
  • Fristende mAv 2023
  • Keine Festsetzungsverjährung. Das FA durfte den Bescheid erlassen. Die Unwissenheit von C schützt sie nicht.

5. Fragerunde

Prüfer:Herr -Prüfungsgebiet:Rechnungswesen

Inhalt der Prüfung: 

Fall:

Neumandant: GmbH mit Verbindlichkeit in USD (Darlehen)
Darlehen aufgenommen 01.01.2013 bei USD-Kurs von 1,33 USD/EUR
➔ USD 1.000.000 = EUR 752.000

USD-Kurs am Bilanzstichtag 31.12.22 (bis heute): 1,00 USD/EUR
➔ USD 1.000.000 = EUR 1.000.000

Wie ist handelsrechtliche Zugangs- und Folgebewertung?

  • Zugangsbewertung: § 253 Abs. 1 S.2 HGB mit Erfüllungsbetrag von EUR 752.000
  • Folgebewertung: § 253 Abs. 1 S.2 HGB mit Erfüllungsbetrag, Währungsumrechnung gem. § 256a HGB mit Kurs am Bilanzstichtag, d.h Bewertung mit EUR 1.000.000

Was ist handelsrechtlich noch zu beachten?

  • Anhangangaben: Angabe der Bewertungsmethoden und der Laufzeit der Verbindlichkeit, §§ 284 Abs. 2 Nr. 1, 285 Nr. 1 lit. a HGB
  • Lagebericht: Erläuterung von Kursschwankungen und Zuschreibung sowie Einschätzung zu künftigen Entwicklungen, § 289 HBG
    Wie ist steuerrechtliche Zugangs- und Folgebewertung?
  • Zugangsbewertung: § 6 Abs. 1 Nr.3 i.V.m. Nr.2 mit AK = 752.000 €
  • Folgebewertung: Analoge Anwendung von § 6 Abs.1 Nr. 2 EStG
    • Prüfung einer Teilwertwerthöhung, hierzu auch BMF-Schreiben § 6/12, Rn. 31-33
      Übliche Wechselkursschwankungen stellen keine voraussichtlich dauernde Werterhöhung dar, daher in Steuerbilanz Ansatz weiterhin mit AK
    • Wie kann man den Wechselkursverlust auch steuerlich geltend machen? Indem man den Verlust realisiert und das Darlehen tilgt und eine neues aufnimmt.
    • Wie ändert sich die Lösung, wenn es sich um eine Verbindlichkeit in CHF handelt?
    • Handelsrechtliche Beurteilung bleibt unberührt
    • Steuerbilanziell ist ein Ansatz des höheren Teilwerts von TEUR 1.000 möglich, da aufgrund der Stützung des CHF durch die Schweizerischen Zentralbank keine übliche Wechselkursschwankung, sondern eine voraussichtlich dauerhafte Werterhöhung der Verbindlichkeit vorliegt.
    • Hierzu gibt es auch ein BFH-Urteil.

 

6. Fragerunde

Prüfer:Herr KönigPrüfungsgebiet:ESt/ErbSt/GrSt

Inhalt der Prüfung: 

Fall (ESt):

Mandant mit Handwerksbetrieb schafft in 2022 PV-Anlage (20 kW) an und bringt sie auf dem Betriebsgebäude (Büro/Werkstatt) an.

  • AfA PV-Anlage: EUR 1.000
  • Finanzierungszinsen PV-Anlage: EUR 1.000
  • Strom-Produktion 2022: 10.000 kW
  • Strom-Einspeisung 2022: 6.000 kW
  • Rest: Nutzung im Handwerksbetrieb
    Wie ist die PV-Anlage zu beurteilen?
  •  Seit 2022: § 3 Nr. 72: Steuerbefreiung für PV-Anlagen
  • Hier anwendbar, da < 30 kW

Was ist mit Betriebsausgabe?

  • Nicht abzugsfähig gem. § 3c Abs. 1 EStG soweit sie auf den eingespeisten Strom entfallen
  • 40% der BA sind abzugsfähig

 Was ist, wenn der Mandant mehrere PV-Anlagen hat, die in Summe 150 kW haben?

  • Literaturmeinung: Die 100 kW in § 3 Nr. 72 EStG sind ein Freibetrag
    Exkurs: Unterschied Freibetrag und Freigrenze
    • Freigrenze überschritten -> alles steuerpflichtig
    • Freibetrag überschritten -> nur, was den Betrag überschreitet, steuerpflichtig

Fall (ErbSt):

Vermögender Mandant möchte seinem Sohn etwas schenken ohne dass Schenkungsteuer entsteht. Was kann er tun?

  • FB alle 10 Jahre neu ausnutzen
  • übliche Gelegenheitsgeschenke, § 13 Abs. 1 Nr.14 ErbStG -> was ist üblich? -> in

Relation zu Vermögen des Schenkenden und je nach Anlass. Was ist „üblich“?

  • Das richtet sich nach dem Vermögen des Schenkenden, nach dem Anlass und der Häufigkeit, in der der Anlass eintritt.

Grundsteuer:

Wie viele Bescheide erhält jeder Grundstückseigentümer zur Grundsteuer? Wer erlässt diese?

3 Bescheide:

  • Bescheid über GrSt-Äqivalenzbeträge (vom FA erlassen),
  • Bescheid über GrSt-Messbetrag (vom FA erlassen),
  • GrSt-Bescheid (von der Gemeinde erlassen)

Wie kann man gegen die Bescheide vorgehen?

  • Erlassen von FA -> Einspruch
  • Erlassen von Gemeinde -> Widerspruch
  • Es ist jeweils gegen den Bescheid vorzugehen, dem der „Fehler“, gegen den man sich wenden möchte, entspringt.

Warum wird derzeit empfohlen, Einspruch einzulegen?

  • Die Grundsteuer könnte verfassungswidrig sein.

Wie ermittelt man den Grundsteuerwert nach dem Bayrischen Modell?

  • Grundstücksfläche: 4 Cent/qm
  • Gebäudefläche: 50 Cent/qm
  • Gewichtung mit 70% bei Wohngebäuden und mit 100% bei anderen Gebäuden

Mit welchen Grundsätzen wird der Grundrechtseingriff der Erhebung von Steuern gerechtfertigt?

  • Leistungsfähigkeitsprinzip (jeder trägt entsprechend seiner individuellen Leistungsfähigkeit zum Finanzbedarf des Staates bei)
  • Äquivalenzprinzip (jeder muss entsprechend seiner Beanspruchung des der Allgemeinheit zur Verfügung Gestellten zum Finanzbedarf des Staates beitragen)

 

Persönliches Statement

Allgemeine Hinweise:

  • Alle Gesetzestexte waren erlaubt, diese durften neben Stiften in den videoüberwachten Vortragsvorbereitungsraum mitgenommen werden
  • Für die Prüfungsrunden waren zusätzlich Steuer-Richtlinien und -Erlasse zugelassen
  • Eine Berufsordnung wurde seitens der Kammer gestellt
  • Papier wurde gestellt (sowohl DIN-A5-Karteikarten für den Vortrag als auch DIN-A4- Papier für die Prüfungsrunden)
  • Im Prüfungsraum waren Getränke bereitgestellt (man hatte aber wenig Zeit sich dort zu bedienen und ist deshalb mit eigenen Getränken gut dran)
  • Ich hatte ein Hotel direkt in der Nähe (15 Minuten Fußweg) gebucht. Das würde ich auch wieder so machen. An unserem Prüfungstag haben die öffentlichen Verkehrsmittel gestreikt, was zu allgemeinem Verkehrs-Chaos geführt hat. Mich hat es sehr beruhigt zu wissen, dass ich im Notfall (Auto springt nicht an, Taxi versetzt mich) nur 15 Minuten Fußweg zurücklegen muss.

zum Ablauf:

  • 8:00 Uhr: Die Damen von der Steuerberaterkammer haben uns sehr nett begrüßt, alle Fragen beantwortet, uns ausführlich den Prüfungsablauf geschildert und danach in zwei Gruppen aufgeteilt (vier Prüflinge für’s EG, vier für’s UG). Jede der beiden Damen war anschließend für eine Gruppe zuständig. Die für uns Zuständige hat uns auch während der ganzen Prüfung begleitet und war jederzeit ansprechbar für Fragen bzw. hat ihr Bestes getan, um uns zu beruhigen und die Anspannung zu nehmen.
  •  8:15 Uhr: Der erste Prüfling durfte in den Vortragsvorbereitungsraum, danach werden im 10-Minuten-Takt die Prüflinge zwei bis vier in den Vorbereitungsraum gelassen
  • 8:45 Uhr: Der erste Prüfling durfte mit dem Vortrag starten
  • Jeder hat für seinen Vortrag 10 Minuten
  • Danach diskutiert die Kommission mindestens 5 Minuten über jeden Vortrag
  • Erst dann darf der nächste Prüfling präsentieren
  • Da die Diskussion nach dem Vortrag teilweise auch etwas länger gedauert hat, hätte man zwischenzeitlich sogar noch Zeit gehabt, den Vortrag im Wartebereich durchzugehen. Wir haben uns allerdings miteinander unterhalten, was die Anspannung vor dem Vortrag etwas gelockert hat.
  • Nach den Vorträgen darf im Prüfungsraum alles aufgebaut werden
  • Beginn der Prüfungsrunden: Der Vorsitzende der Prüfungskommission stellt zunächst die Prüfer vor. Dann geht’s los.
  • Nach den ersten beiden Prüfungsrunden ist ca. 30 Min Pause
  • Nach der vierten Prüfungsrunde ist nochmals ca. 10 Min Pause
  • Nach der letzten Runde diskutiert die Prüfungskommission.
  • Anschließend wurde zuerst Prüfling 4 (die leider nicht bestanden hat) einzeln hereingerufen. Als sie wieder rauskam, wurden wir drei anderen gemeinsam hereingerufen.

Persönliche Einschätzung:

Insgesamt betrachtet war die Prüfung fair und die Prüfer alle sehr freundlich und hilfsbereit, es wurde nach meinem Empfinden definitiv auf Bestehen geprüft. Beim Vortrag haben alle aufmerksam zugehört, gelächelt oder mitgeschrieben. Nur einer hat keinerlei Reaktion gezeigt, das hat etwas verunsichert. Im Nachhinein hat sich bei seiner Fragerunde aber herausgestellt, dass er sehr nett war und wohl nur ein Pokerface hatte bzw. konzentriert zugehört hatte. Alle Prüfer haben am Anfang der Runde kurz erwähnt, welche Themengebiete sie ungefähr prüfen. Die Prüfungsrunden waren gefühlt jeweils sehr schnell vorbei.

Lasst euch während der Fragerunden nicht verunsichern, wenn Prüfer nicht mit Nicken o.ä. auf Antworten reagieren. Einfach weiter kämpfen und die Prüfer an allen Gedankengängen teilhaben lassen. Die Prüfer helfen dann auch weiter oder geben Tipps, wenn man nicht weiter weiß. Die ersten beiden Fragerunden waren für mich persönlich am schwierigsten. Aber auch in dem Fall nicht aus der Ruhe bringen lassen – jede neue Runde ist eine neue Chance, um Punkte zu sammeln. Wenn man auf eine Frage nicht direkt antworten kann, dann versuchen bei den Basics anzufangen. Ich fand z.B. die Struktur der Unternehmensgruppe aus Runde 2 sehr verwirrend und kompliziert. In diesem Fall aber
einfach bei Null anfangen und erst mal darauf eingehen, wer grds. Gewerbesteuerpflichtig ist und dann von da ausgehend die Antwort aufzubauen versuchen. Man hatte auch immer Zeit im Gesetz nachzuschlagen. Prüfling 4 wurde überwiegend als erstes gefragt – vor allem in den ersten beiden Runden. Wir wissen nicht, ob es an der Sitzordnung, an der Vornote oder etwas anderem lag oder Zufall war.

Wir haben uns erst direkt vor der Prüfung im Wartebereich kennengelernt, waren aber ein gutes Team und haben immer versucht, uns gegenseitig aufzubauen. Fazit: Immer weiterkämpfen, immer im Gespräch mit den Prüfern bleiben und sie an den Gedanken teilhaben lassen und souverän auftreten!

Viel Erfolg!!!