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Mündliche Steuerberaterprüfung - 10.03.2023

Kursangebot | Mündliche Steuerberaterprüfung | 10.03.2023

Mündliche Steuerberaterprüfung

10.03.2023

Bundesland:Baden-Württemberg
Prüfungsort:Stuttgart
Prüfungsdatum:10.03.2023
Beginn / Ende der Prüfung:12:40 Uhr - 15:40 Uhr
Prüfungskommission:-

 

Prüfungskommission

 NameBerufsbezeichnungPrüfungsgebiet
1. PrüferHerr Dr. VeesFAErtragsteuern
2. PrüferHerr DangelmeierFAAO
3. PrüferHerr HirschbergerFAErtragsteuern/IntStR
4. PrüferFrau FriedelStBBerufsrecht/BWL
5. PrüferHerr HessStB/WP/RAReWe
6. PrüferHerr Dr. ErgenzingerStB/RAZivilrecht

 

Prüfungskandidaten

 PrüflingVorbildungVornotePrüfungsergebnis
1Bachelor DHBW4,33bestanden
2Bachelor FA4,33bestanden

 

Kurzvortrag

 Thema Nr.PrüfungsgebietThema
1Betriebswirtschaft/ReWe

Die Bilanzierung und Bewertung von immateriellen Vermögensgegenständen

2VerfahrensrechtStellen Sie die gesetzlich beschlossene Reform der AO in Bezug auf die Durchführung einer Außenprüfung dar. Gehen Sie hierbei insbesondere auf Änderungen zur bisherigen Rechtslage ein.
3Ertragsteuerrecht§ 1a KStG: Voraussetzungen, Wirkung, Würdigung (2x)

 

Fragerunden

1. Fragerunde

Prüfer:Herr DangelmeierPrüfungsgebiet:AO

Inhalt der Prüfung: 

Annahme, dass man frischer StB ist und Mandant kommt in Kanzlei (heute, 10.3.23). Bringt EStB 2020 vom 15.2.23 mit festgesetzte Steuer 40.000€ Abschlusszahlung 20.000€ kein VdN, Dann wird Bescheid geprüft von StB.

Folgende Infos hat der Prüfer noch gegeben: iHv. 10.000€ rechtswidrig und Mandant ist nicht liquide. Was tun?

Einspruch einlegen: Zulässigkeit und Begründetheit gemeinsam erarbeitet und geprüft und für erfüllt befunden.

Evtl. AdV für 10.000€; für Rest keine AdV möglich.

Er hat dann noch nach einem Beispiel gefragt, dass die AdV für 10.000€ begründet wäre: wenn 10.000€ BA nicht berücksichtigt worden wären.

Was kann man nun noch tun, da Mandant kein Geld hat? Voraussetzungen für Stundung § 222 AO geprüft

Dann Annahme dass er die Stundung bekommt (5 Raten à 2.000€) aber Stundung unter Vorbehalt des Widerrufs = sonstiger VA, kein dem Steuerbescheid gleichgestellter VA.
=> über §§ 130, 131 AO in den § 120
Vorbehalt des Widerrufs in §120 (2) für sonstige VAauch für Steuerbescheide möglich? Nein, Geltungsbereich für Steuerbescheide §120 (1) und somit nur VdN oder Vorläufigkeitsvermerk.

 

2. Fragerunde

Prüfer:Herr HirschbergerPrüfungsgebiet:Ertragsteuern/IntStR

Inhalt der Prüfung: 

Fall geschildert:

2 Reisebüros (beides GmbHs) eine in D eine in Schweden, 500.000€ Umsatz, 5% Rendite, GF Gehalt, 25.000€ EK
wollen neues Geschäftsmodell Verkauf Flugtickets hierfür Lizenz notwendig pro GmbH 300.000€
GmbH hat kein Geld, Ges’er hat Geld und fragt, was sinnvoll ist.

Erst wurde dann gefragt, ob die Rechtsform GmbH in Schweden überhaupt möglich ist → ja, da EU – nur Drittland nicht

Möglichkeit Ges’er Darlehen dargestellt und dann ging es um die Höhe des Zinssatzes bzgl. Fremdvergleich.
Bsp: Ges’er bekommt Angebot für 2% von Bank und GmbH für 8%, also sind 8% fremdüblich.

VdE und VGA in DE geprüft wenn niedrigerer/ höherer Zins vereinbart. Da Lizenz betriebsnotwendig und Darlehen über 300.000€ wesentlich für Erlangung ggfs. BAS sachliche und personelle Verflechtung geprüft und zum Ergebnis gekommen, dass erfüllt. Kurz die Folgen der BAS durchgesprochen.

Dann noch bzgl. der schwedischen GmbH: Hier auch Auskunft von der Bank mit 8% Zins u. beim Ges’er 2%. Folgen von zu niedriger/ zu hoher Verzinsung geprüft, hier greift §1 AStG bei verbilligter Überlassung, da nahestehende
Person und grenzübergreifend.

Mandant ist GF von beiden GmbHs – gibt es hier Probleme?
Wo ist der Sitz/Ort der GL der schwedischen GmbH?
Evtl. als Betriebsstätte in D deklarieren und dann hätte D auch wieder Besteuerungsrecht

 

3. Fragerunde

Prüfer:Herr Dr. VeesPrüfungsgebiet:Ertragsteuern

Inhalt der Prüfung: 

Baut auf den Fall von Herrn Hirschberger auf mit GmbH’s und Ges’er aber lediglich Inlandsfall
GmbH kann das Darl. nicht mehr zurückbezahlen → vE

Behandlung bei Ges’er? Prüfung Vorauss. § 17 (1) S. 1 u. 2 EStG ggf. Erhöhung AK.

Darlehensverlust? Evtl. § 17 (2) S. 6? Nein, § 17 (2a) Nr. 1,2 iHd nicht mehr werthaltigen Darlehens.

Wann ist Verlust zu berücksichtigen? Im Zeitpunkt des Eintritts der Krise.

Evtl. Blick in den Darlehensvertrag, was könnte man suchen? Rangrücktrittsvereinbarung.

Dann ist er noch auf den neuen §17/1 Erlass eingegangen bzgl der 4 Darlehensarten und wollte explizit alle hören und wissen, welche auch nachrangig sind

  • Finanzplandarlehen
  • Krisendarlehen
  • Krisenbestimmes Darlehen (bleibt stehen)
  • stehengelassenes Darlehen

Noch kurz auf § 20 (2) eingegangen, wann der greift und Verlustbeschränkung über § 20 (6).

 

4. Fragerunde

Prüfer:Frau FriedelPrüfungsgebiet:Berufsrecht/BWL

Inhalt der Prüfung: 

BerufsR:

Annahme man ist StB in einer Steuerberatungsgesellschaft und möchte in die Industrie wechseln → Syndikus StB

Voraussetzungen

  • Rechte, Pflichten, Aufgaben
  • ArbG Bescheinigung
  • Beantragen bei Kammer
  • berufliche Niederlassung entweder bei ArbG oder zuhause

Brief von BStBK bekommen und soll sich irgendwo registrieren – was hat es damit auf sich?
Steuerberaterplattform und beSt
Wofür beSt ? Kommunikation und Klagen FG
Was ist hier künftig noch geplant? soll künftig auch für Kommunikation mit FA oder untereinander genutzt werden

BWL:

Finanzwirtschaft
Finanzierungsformen
interne / externe Finanzierung
Rechtsstellung EK/FK insbesondere unter Darlegung von Beispielen
gibt es auch eine Zwischenform? Mezzanine Finanzierung z.B. Stille G’t, partiarisches Darlehen

 

5. Fragerunde

Prüfer:Herr HessPrüfungsgebiet:Rechnungswesen

Inhalt der Prüfung: 

Eigenkapital bei verschiedenen Gesellschaftsformen, § 266 HGB

Erst GmbH:

gez. Kapital (Stammkapital) + GewinnRL...

Dann Frage zu GewinnRL:

Unternehmen geht es nicht gut, Ges’er gibt Darlehen iHv. 100.000 und GmbH ist iHv 50.000€ überschuldet.
Geht Umwandlung von GewinnRL in EK handelsrechtlich? Nur iHd werthaltigen Teils u.a. wg. Gläubigerschutz

Wenn Gewinn iHv 100.000€ wo taucht er auf in Bilanz? Gewinnvortrag, wenn nicht ausgeschüttet wird
Wann geht er in Gewinn RL? Per Beschluss oder wenn entsprechende Regelung in Gesellschaftsvertrag vereinbart.

GmbH & Co.KG:

EK bei typischer KG (0% Kompl. GmbH und 100% Kommanditisten) = Kommanditkapital
Was passiert, wenn Gewinn aufgeteilt wird? Verschiedene Kapitalkonten

  • festes Kapital (Kommanditkapital)
  • variables Kap. => FK
  • Darlehen evtl.

Was ist Sonderbilanz?
Was ist Ergänzungsbilanz?
Wie kann sie entstehen? Kauf, Einbringung zu BW, damit stR nicht aufgedeckt werden.
Noch kurz auf negative ErgBil eingegangen und nach Bsp gefragt, z.B. § 6b Hier führen Abweichungen dann zu passiven latenten Steuern.

 

6. Fragerunde

Prüfer:Herr Dr. ErgenzingerPrüfungsgebiet:ZivilR

Inhalt der Prüfung: 

Bezug aufs Vortragsthema §1a KStG, da wir beide im Vortrag erwähnt haben, dass GbR bisher nicht optieren kann.
Mandant hat GbR und möchte eine andere Rechtsform.

OHG entsteht durch Aufnahme Handelsgewerbe automatisch.

Will dann Anteile in GmbH einbringen – was passiert mit GbR?
Wir haben es nicht wirklich kapiert, worauf er raus will, da er mal von GbR und mal von OHG gesprochen hat. Er wollte aber auf die Anwachsung hinaus § 738 BGB

Dann ging es noch um einen Darlehensvertrag und wie man diesen beenden kann. Kündigung? §§ 489,490 BGB
Würde es gehen, wenn Mdt. Sein €-Darlehen in $ ablöst? Wurde nicht aufgelöst

Er meinte dann, er wollte auf Leistung an Erfüllungs statt und Leistung erfüllungshalber raus – kamen wir nicht drauf.

Schlussfrage ging dann noch darum, welche Verwaltungsanweisungen wir kennen und ob es unterschiedliche Arten gibt.
→ Richtlinien und BMF-Schreiben

Wollte noch wissen, wer diese erlässt und wer sich inwiefern daran halten muss

Persönliches Statement

Alles in allem war die Prüfung wirklich sehr fair und die Prüfer alle sehr nett und sie haben definitiv auf Bestehen geprüft. Wir waren mehr als happy mit unseren Vortragsthemen. Ich hatte glücklicherweise alle drei bereits im Rahmen der Vorbereitung erarbeitet. Somit war die Aufregung schnell verflogen. Die Prüfer haben beim Vortrag aufmerksam zugehört,
vereinzelt hatten sie aber auch ein Pokerface. Am Ende haben alle freundlich gelächelt und zustimmend genickt. Die Prüfungsrunden gingen bei uns schnell rum, da wir nur zu zweit waren und es wurde auch strikt auf die Zeit geachtet (max. 10-12 min pro Prüfer). Somit waren wir um ca. 15:35 Uhr bereits fertig; ungefähr 5 Minuten später wurden wir beide abgeholt und somit wussten wir schon, dass wir bestanden haben. Nach den Vorträgen und nach Runde 3 gab es jeweils eine Pause von ca. 10-15 min.

Runde 6 war sehr zäh, wir haben die Fragen von Herrn Dr. Ergenzinger überwiegend nicht verstanden und somit eben auch nicht, worauf er raus wollte. Aber lasst euch da nicht unterkriegen, einfach weiter kämpfen, so haben wir es auch gemacht und einfach irgendwas gesagt. Die Prüfer haben aber immer weitergeholfen oder Tipps gegeben, wenn man nicht weiter wusste. Insgesamt wurde die Stimmung während der Prüfung immer besser, am Anfang noch recht ernst und gegen Ende wurde aber auch öfter gelacht (mit uns, nicht über uns).

P1 wurde überwiegend als erstes gefragt. Wir wissen nicht, ob es am Anfangsbuchstaben des Nachnamens lag oder ob der Vortrag von P2 evtl. besser / länger war. Wir haben uns im Rahmen der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung kennengelernt und waren daher ein gutes Team

Immer weiterkämpfen, immer im Gespräch mit den Prüfern bleiben und sie an den Gedanken teilhaben lassen und souverän auftreten, dann wird das!

Viel Erfolg!!!