Die Prüfungskommission setzt sich aus drei Personen zusammen. Das sind ein Arbeitgeber, also ein Steuerberater, ein Arbeitnehmer, bei dem es sich ebenfalls um einen Steuerberater handeln kann, sowie ein Lehrervertreter. Die Lehrervertreter werden aus dem Kreis der Lehrkräfte, die in berufsbildenden Schulen oder in den für die berufliche Fortbildung eingerichteten Bildungsgängen unterrichten, berufen. Alle Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung in der Prüfungskommission geeignet sein.
Ist oder war ein Mitglied des Prüfungsausschusses mit einem Prüfling verwandt, verschwägert, sein Betreuer, sein Arbeitgeber oder liegen andere Umstände vor, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, darf dieses Mitglied weder bei der Zulassung noch bei der Prüfung dieses Prüfungsbewerbers mitwirken oder anwesend sein.
Mitglieder der Prüfungskommission, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies unverzüglich der Steuerberaterkammer mitzuteilen. Während der Prüfung ist die Mitteilung an die Prüfungskommission zu richten.
Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Erforderlich sind also mindestens zwei Stimmen zum Bestehen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Kein Mitglied des Prüfungsausschusses darf sich der Stimme enthalten.
Das Ergebnis der Prüfung wird unmittelbar im Anschluss mitgeteilt. Die Prüflinge erhalten außerdem eine vom Vorsitzenden unterzeichnete Bescheinigung über das Bestehen.
Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der Steuerberaterkammer einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid mit der Bekanntgabe der Punkte und Noten der einzelnen Prüfungsfächer.