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Sozialversicherungsrecht | FALG-Prüfung - Befreiung von der Versicherungspflicht

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Sozialversicherungsrecht | FALG-Prüfung

Befreiung von der Versicherungspflicht

Der Gesetzgeber gewährt in bestimmten Situationen die Möglichkeit, sich gegen die Versicherungspflicht zu entscheiden. Am weitesten Verbreitet ist der Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht als Minijobber – Rechtsgrundlage ist § 6 Absatz 1b SGB VI.

Aber auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung besteht in bestimmten Fällen eine Befreiungsmöglichkeit. Im § 8 Absatz 1 SGB V sind eine ganze Reihe von Konstellationen genannt, etwa von Personen, die durch die Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig gewordenen sind (§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V) oder durch die Aufnahme eines Studiums (§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V).

Der Ablauf der Befreiung ist im § 8 Abs. 2 SGB V beschrieben. Die wesentlichen Punkte sind:

  • Nach Eintritt der Versicherungspflicht kann der Antrag innerhalb von 3 Monaten bei der Krankenkasse gestellt werden
  • Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, sofern keine Leistungen zu Lasten der GKV in Anspruch genommen wurden – ansonsten ab dem Folgemonat (siehe Beispiel weiter unten)
  • Ein Widerruf der Befreiung ist nicht möglich
  • Wer sich von der Versicherungspflicht befreien lassen will, muss eine bestehende Absicherung im Krankheitsfall nachweisen

Beispiel

Beginn der Versicherungspflicht am       01.10.
Befreiungsantrag am                            08.11.

Wirkung der Befreiung bei:
… keiner Leistungsinanspruchnahme:    01.10.
… ärztlicher Behandlung am 15.10.:      01.12.