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Sozialversicherungsrecht | FALG-Prüfung - Beitragspflicht des Arbeitgebers

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Sozialversicherungsrecht | FALG-Prüfung

Beitragspflicht des Arbeitgebers

Da die geringfügige Beschäftigung (mit Ausnahme der Rentenversicherung) versicherungsfrei ist, besteht auch keine Beitragspflicht vergleichbar mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Der Arbeitgeber hat jedoch bei gesetzlich Versicherten Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % sowie 15 % für die Rentenversicherung zu zahlen. Der Minijobber zahlt einen Beitrag von 3,6 % zur Rentenversicherung, sofern kein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliegt. Hierdurch wird beim Minijobber der volle Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 % erreicht. Bei geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten gelten andere Pauschalbeträge. Zuständige Einzugsstelle ist die Minijobzentrale bei der Knappschaft-Bahn-See.

Hinweis

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Durch den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung entsteht kein Leistungsanspruch gegenüber der Minijobzentrale. Der Krankenversicherungsschutz muss anderweitig sichergestellt werden.

Zusätzlich sind vom Arbeitgeber 2 % Pauschsteuer zu zahlen, sofern der Arbeitgeber nicht nach dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers besteuert und den Betrag vom Bruttolohn einhält.