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Sozialversicherungsrecht | FALG-Prüfung - Besonderheiten bei unbezahltem Urlaub, Aussperrung und Streik

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Sozialversicherungsrecht | FALG-Prüfung

Besonderheiten bei unbezahltem Urlaub, Aussperrung und Streik

Der § 7 Abs. 3 S. 1 SGB IV sieht eine Fiktionsregelung vor, nach der eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend gilt, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert. Dies gilt jedoch nicht länger als einen Monat.

Voraussetzung ist, dass der rechtliche Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses fortdauert. Er darf also nicht wirksam beendet worden sein, z.B. durch eine gerechtfertigte Kündigung oder durch Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags.

Relevanz hat diese Regelung insbesondere für die Fälle eines gerechtfertigten Streiks, die zulässige Aussperrung oder auch bei einer vertraglichen Vereinbarung einer Arbeitsunterbrechung, z.B. wegen eines unbezahlten Urlaubs oder einer Freistellung aus anderen Gründen.

Diese Fiktionsregel hat zur Folge, dass die an die entgeltliche Beschäftigung geknüpfte Versicherungspflicht des Beschäftigten in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i.V.m. S. 1 SGB XI, in der Rentenversicherung nach § 1 S. 1 Nr. 1, 1. Halbsatz SGB VI sowie in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 SGB III für eine begrenzte Zeit der Arbeitsunterbrechung fort gilt.