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Sozialversicherungsrecht | FALG-Prüfung - Besonderheiten beim Bezug von Kurzarbeitergeld

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Sozialversicherungsrecht | FALG-Prüfung

Besonderheiten beim Bezug von Kurzarbeitergeld

Bezieht ein Beschäftigter nach Maßgabe der §§ 95 ff. SGB III Kurzarbeitergeld, ist er weiterhin versicherungspflichtig in der Sozialversicherung, sofern zu Beginn des Bezugs von Kurzarbeitergeld ein Beschäftigungsverhältnis bestand, aufgrund dessen der Betroffene versicherungspflichtig gewesen ist.

Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Beschäftigte dann, wenn

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  • die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Ein Arbeitsausfall ist erheblich in diesem Sinne, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, er vorübergehend ist, er nicht vermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.

Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist.

Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt, aus zwingenden Gründen aufnimmt oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt, das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.

Auch wenn der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, liegen die persönlichen Voraussetzungen vor, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.