Weitere Besonderheiten sind bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu beachten. Wie Sie im Abschnitt „Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit im Krankheitsfall“ gelernt haben, verpflichtet § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG den Arbeitgeber, das Arbeitsentgelt während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers fortzuzahlen. Dieser Anspruch entsteht gem. § 3 Abs. 3 EFZG nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts gilt für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Innerhalb dieser Zeit besteht das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt fort, sodass der Beschäftigte auch weiterhin in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig bleibt.