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Sozialversicherungsrecht | FALG-Prüfung - Kurzfristige Beschäftigungen

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Sozialversicherungsrecht | FALG-Prüfung

Kurzfristige Beschäftigungen

Neben den geringfügig entlohnten Beschäftigungen gibt es in § 8 Abs. 1 SGB IV unter Nr. 2 die kurzfristige Beschäftigung. Diese liegt vor, wenn die Beschäftigung von vorneherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung von übergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und die einzige Einnahmequelle darstellt. Beispielhaft wäre eine kurzfristige Beschäftigung bei einem ansonsten Erwerbslosen berufsmäßig, bei einem Altersrentner hingegen nicht.