Neben den geringfügig entlohnten Beschäftigungen gibt es in § 8 Abs. 1 SGB IV unter Nr. 2 die kurzfristige Beschäftigung. Diese liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Für Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben gilt seit dem 01.01.2026 eine Grenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird, sofern das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Berufsmäßig wird eine Beschäftigung ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Beispielhaft wäre eine kurzfristige Beschäftigung bei einem ansonsten Erwerbslosen berufsmäßig, bei einem Altersrentner hingegen nicht.