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Sozialversicherungsrecht | FALG-Prüfung - Geringfügige Beschäftigung

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Sozialversicherungsrecht | FALG-Prüfung

Geringfügige Beschäftigung

Nach § 8 Nr. 1 SGB IV liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 538 Euro (= Geringfügigkeitsgrenze 2024) nicht übersteigt. Ausbildungsverhältnisse sind hiervon ausgenommen.

Seit Oktober 2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze am gesetzlichen Mindestlohn (Berechnungsformel: gesetzlicher Mindestlohn x 130 / 3) und wird daher bei jeder Veränderung des gesetzlichen Mindestlohns angepasst.

Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden berücksichtigt, die jährliche Verdienstgrenze von 6.456 Euro (12 Monat x 538 Euro) darf nicht überschritten werden. Steuerfreie Einnahmen wie z.B. Nachtarbeitszuschläge werden nicht berücksichtigt. Bei schwankendem Verdienst muss das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ermittelt werden.

Eine geringfügige Beschäftigung hat folgende Auswirkung auf die einzelnen Sozialversicherungszweige:

In der Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht Versicherungsfreiheit. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, hier ist jedoch eine Befreiung auf Antrag (nach § 6 Abs. 1b SGB VI) möglich. Dieser Antrag gilt für die gesamte

Dauer der geringfügigen Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden.

Bei der Überschreitung der Verdienstgrenze wird zwischen zwei Sachverhalten unterschieden:

  • Überschreitet der Beschäftigte die Grenze gelegentlich und unvorhersehbar, d.h. bis zu zwei Mal in zwölf Monaten und maximal bis zur doppelten Höhe der Geringfügigkeitsgrenze, z.B. wegen einer nicht geplanten Urlaubs- oder Krankheitsvertretung, bleibt die Tätigkeit trotz des Überschreitens ein Minijob.
  • Überschreitet der Verdienst regelmäßig 538 Euro monatlich, z.B. wegen einer Lohnerhöhung etwa durch die Anhebung des Mindestlohns, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob. Ab dem Tag, ab dem die Überschreitung erkennbar ist, tritt Sozialversicherungspflicht ein.

Nach aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) handelt es sich bei der Geringfügigkeitsgrenze um einen Monatsbetrag, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht für einen ganzen Kalendermonat ausgeübt wird.

Beispiel

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Ein Mitarbeiter ist vom 7.12. bis zum 20.12. für ein Arbeitsentgelt in Höhe von 500 Euro beschäftigt.

Hier liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, da keine anteilige Berechnung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze erfolgt. 

Die wöchentliche Arbeitszeit bei Minijobs ist nicht beschränkt. Eine Begrenzung ergibt sich allerdings aus dem gesetzlichen Mindestlohn heraus. Hier ist die Entwicklung der letzten Jahre erkennbar:

StundenlohnMonatliche Höchststunden für Minijobber/innen
9,50 Euro (Mindestlohn 1.1.2021 - 30.6.2021)47,37
9,60 Euro (Mindestlohn 1.7.2021 - 31.12.2021)46,88
9,82 Euro (Mindestlohn 1.1.2022 - 30.6.2022)45,82
10,45 Euro (Mindestlohn 1.7.2022 - 30.09.2022)43,06
12,00 Euro (Mindestlohn 01.10.2022 – 31.12.2023)43,33
12,41 Euro (Mindestlohn seit 01.01.2024)43,35