Wird die Beschäftigung an weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche ausgeübt tritt an die Stelle der drei Monate die Grenze von 70 Arbeitstagen. Kurzfristige Beschäftigungen sind in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. Die Höhe des Verdienstes ist unerheblich. Pauschalbeiträge sind nicht zu entrichten.
Nach aktuellem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, höchste Instanz der Sozialgerichtsbarkeit) sind die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen gleichwertige Alternativvoraussetzungen. Sollte die Beschäftigung also drei Monate überschreiten, könnte es sich trotzdem um eine kurzfristige Beschäftigung handeln, sofern 70 Arbeitstage nicht überschritten werden.
Beispiel
Beschäftigung vom 01.06.2023 bis 06.09.2023 (Montag bis Freitag) - keine Vorbeschäftigungen im Kalenderjahr 2023.
Die Zeitgrenze von 3 Monaten ist Anfang September (Juni, Juli, August) überschritten, demnach würde SV-Pflicht ab Beschäftigungsbeginn bestehen.
Hier kann jedoch auch auf Arbeitstage (AT) abgestellt werden.
Mit 70 AT (22/21/23/24) ist diese Zeitgrenze nicht überschritten, sodass es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt.