Das Sozialversicherungsrecht ist eine tragende Säule des deutschen Sozialstaates. Es steht für ein Versicherungssystem mit Versicherungspflicht, das von allen Versicherten mit Beiträgen getragen wird, i.d.R. jeweils zur Hälfte von den Arbeitgebern und den versicherten Arbeitnehmern. Das Sozialversicherungsrecht ist somit ein Teil des Sozialrechts. Während unter Sozialrecht im Wesentlichen die Gesetzesmaterien verstanden werden, die im Sozialgesetzbuch zusammengefasst sind oder noch zukünftig werden (vgl. §§ 18 ff. SGB I), befasst sich das Sozialversicherungsrecht nur mit den entweder kraft Gesetzes oder freiwillig in einer Solidargemeinschaft versicherten Personen.
Im SGB IV sind die gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung enthalten. Dieses ist als „Allgemeiner Teil“ zu verstehen. Hierin sind grundlegende Begriffe wie z.B. „Beschäftigung“, „Arbeitsentgelt“ oder auch „Beschäftigungsort“ definiert. Außerdem sind darin z.B. Regelungen zum Verfahren der Beitragserhebung und den Meldepflichten für Arbeitgeber enthalten.