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Sozialversicherungsrecht | FALG-Prüfung - Sozialversicherung - Meldepflichten des Arbeitgebers

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Sozialversicherung - Meldepflichten des Arbeitgebers

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Meldepflichten - Arbeitgeber

Meldung der Einzugsstelle

Stellt der Arbeitgeber einen neuen Arbeitnehmer ein, muss er einige rechtliche Pflichten beachten. Er hat insbesondere den Arbeitnehmer zur Sozialversicherung zu melden, § 28a SGB IV. Die Meldungen müssen an die Einzugsstellen erstattet werden. Das sind die Krankenkassen oder – bei geringfügigen Beschäftigungen – die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Einzelheiten regelt die Datenerfassungs- und Datenübermittlungsverordnung (DEÜV).

Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere

  • seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,
  • seinen Familien- und Vornamen,
  • sein Geburtsdatum,
  • seine Staatsangehörigkeit,
  • Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit,
  • die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes,
  • die Beitragsgruppen,
  • die zuständige Einzugsstelle und
  • den Arbeitgeber.

Hinzu können noch weitere Angaben wie z.B. die Adresse kommen.

Die wichtigsten Meldetatbestände und Meldefristen sind:

  • Beginn und Ende der Beschäftigung, der Berufsausbildung, der Altersteilzeitarbeit. Die Meldung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsbuchung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn bzw. Ende (inklusive Arbeitsentgelt) zu melden.

  • Änderungen in der Beitragspflicht, Einzugsstelle etc.

  • Über- bzw. Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro

  • Jahresmeldung (Beschäftigungszeitraum i.d.R. 01.01.-31.12. mit Arbeitsentgelt). Die Meldung ist für jeden am 31.12. versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsbuchung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, zu melden. Ausnahme: Es wurde bereits eine Abmeldung, z.B. wegen Ende der Beschäftigung zum 31.12. inklusive Arbeitsentgelt, gemeldet.

  • Unterbrechungsmeldung bei Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt (z.B. wegen des Bezugs von Krankengeld) für mehr als einen vollen Kalendermonat. Die Meldung muss innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Unterbrechung erfolgen.

    Beispiel

    Hier klicken zum Ausklappen

    Sehen Sie hier beispielhafte Meldungen im Laufe einer Beschäftigung 

    Sachverhalt

    Meldung

    Meldegrund

    Meldefrist

    Ausbildungsbeginn

    Anmeldung

    10

    6 Wochen

    Jahresmeldung

    Jahresmeldung

    50

    15.02. des Folgejahres

    Krankenkassenwechsel

    Abmeldung bei alter Krankenkasse

    31

    6 Wochen

    Krankenkassenwechsel

    Anmeldung bei neuer Krankenkasse

    11

    6 Wochen

    Wechsel vom Ausbildungs- in ein Beschäftigungsverhältnis

    Gleichzeitige Ab- und Anmeldung 

     30 / 10

    6 Wochen 

    Krankengeldbezug (> 1 Kalendermonat)

    Unterbrechungsmeldung 

     51

    2 Wochen nach dem ersten vollen Unterbrechungsmonat  

    Ende der Beschäftigung

    Abmeldung 

    30 

    6 Wochen 

Zusätzlich sind Meldungen an den zuständigen Unfallversicherungsträger (z.B. eine Berufsgenossenschaft) zu erstatten.

Eine Vereinfachung ist nach Maßgabe des § 28a Abs. 7, 8 SGB IV für einen im privaten Haushalt Beschäftigten vorgesehen. Hier kann eine vereinfachte Meldung im sog. Haushaltsscheckverfahren durchgeführt werden. Empfänger dieser Meldungen ist die Minijobzentrale.

Eine Erklärung zum Meldeverfahren erhalten Sie auch im folgenden Video:

Eine Erläuterung der Tätigkeitsschlüssel der Betrags- und Personengruppen sehen Sie in diesem Video:

 

Sofortmeldung

Neben den oben genannten Meldungen sind Arbeitgeber in bestimmten Branchen auch zur Abgabe einer Sofortmeldung an die Rentenversicherung verpflichtet. Hierzu zählen z.B. Gastronomie, Logistik, Baugewerbe.

Ziel der Sofortmeldung ist die Eindämmung von Schwarzarbeit. Die Sofortmeldung ist deshalb bis spätestens am ersten Tag der Beschäftigung und spätestens bis zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme vorzunehmen. Andersfalls drohen dem Arbeitgeber empfindliche Strafen.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 28a Abs. 4 SGB IV in Verbindung mit § 7 DEÜV.