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Mitgliedschaft und Sozialversicherungsverhältnis

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Mitgliedschaft und Sozialversicherungsverhältnis

Begriff der Mitgliedschaft und des Sozialversicherungsverhältnisses

Anders man es vermuten könnte, ist die Mitgliedschaft nicht im SGB IV, also im „Allgemeinen Teil“ geregelt, sondern in den jeweiligen besonderen Teilen des SGB. Ist man Mitglied, ist man u.a. berechtigt, an der Sozialwahl teilzunehmen. Diese findet alle sechs Jahre bei allen Trägern der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Unfallversicherung statt. Die Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit wird demgegenüber ernannt und nicht gewählt.

Ein wichtiger Begriff im Zusammenhang mit der Sozialversicherung ist neben der Mitgliedschaft das Sozialversicherungsverhältnis. Hierunter versteht man die Gesamtheit der öffentlich-schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen Sozialversicherungsträger und Versichertem sowie gegebenenfalls weiteren Personen (insbesondere leistungsberechtigten Angehörigen).

Um sich in einem Sozialversicherungsverhältnis zu befinden, muss nicht zwingend auch die Mitgliedschaft in einem der Sozialversicherungszweige bestehen. Denn das Sozialversicherungsverhältnis kann auch „über“ eine andere Person entstehen.

Beispiel

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§ 10 SGB V regelt die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach § 10 Abs. 1 SGB V sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern mitversichert, wenn diese Familienangehörigen u.a. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Diese Familienangehörigen sind dann zwar keine Mitglieder, stehen aber dennoch in einem Versicherungsverhältnis.

Ob eine Person sozialversicherungspflichtig ist oder nicht, entscheidet sie nicht selbst. Denn die Sozialversicherungspflicht entsteht kraft Gesetzes und ist nicht dispositiv. Sobald die Tatbestandsmerkmale, die im SGB normiert sind, erfüllt sind, besteht die Sozialversicherungspflicht.

Anwendbarkeit

Um bestimmen zu können, ob eine Person sozialversicherungspflichtig ist, ist zunächst zu prüfen, ob die jeweiligen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts überhaupt anwendbar sind. Dies wird im folgenden Lernvideo behandelt.

 

Territorialitätsprinzip

Maßgeblich für die Frage der Anwendbarkeit ist grundsätzlich das sog. Territorialitätsprinzip, welches bestimmt, wann und an welchem Ort welches Recht auf welche Person anwendbar ist. Für das Sozialversicherungsrecht sieht § 3 SGB IV im „Allgemeinen Teil“ vor, dass die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen gelten, die im Bundesgebiet beschäftigt oder selbständig tätig sind. Soweit die Vorschriften eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, gelten sie für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben.

 

Aus- und Einstrahlung

Von dem Grundsatz des Territorialitätsprinzips gibt es jedoch – wie bei jedem Grundsatz – auch Ausnahmen. Das sind die sog. Ausstrahlung und Einstrahlung.

  • § 4 Abs. 1 SGB IV bestimmt, dass der durch ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland begründete Schutz der Sozialversicherung erhalten bleibt, wenn der Beschäftigte zur Arbeitsleistung aus Deutschland in ein anderes Land entsandt wird. Damit das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin gelten kann, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Das sind die Folgenden:
  • Es muss sich um ein inländisches Beschäftigungsverhältnis handeln.
  • Es muss eine Entsendung in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des SGB vorliegen.
  • Das Beschäftigungsverhältnis im Inland muss fortbestehen.
  • Die Entsendung muss zeitlich begrenzt sein.

Beispiel

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Typische Fälle, in denen eine zeitlich begrenzte Entsendung erfolgt, sind Montage-, Einweisungs- und sonstige Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung von Produktionsstätten im Ausland, die ein Beschäftigter für seinen Arbeitgeber wahrnehmen soll.

Dies gilt nach § 4 Abs. 2 SGB IV auch für Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben.

Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz des Territorialitätsprinzips regelt § 5 SGB IV. Normiert ist hier die sog. Einstrahlung. Die Vorschrift über Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung gelten danach für im Ausland Beschäftigte nicht, wenn sie von ihrem Arbeitgeber mit Unternehmenssitz außerhalb des Geltungsbereichs des SGB vorübergehend in den Geltungsbereich des SGB entsandt werden. Folge daraus ist also, dass der Staat, der den Beschäftigten entsendet, (weiterhin) für die soziale Sicherheit des Betroffenen verantwortlich bleibt. Voraussetzungen für die Einstrahlung sind,

  • dass ein ausländisches Beschäftigungsverhältnis besteht,
  • eine Entsendung ins Inland erfolgt und
  • die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.

Wie lang die zeitliche Begrenzung höchstens sein darf, ist gesetzlich nicht normiert. Liegen die o.g. Voraussetzungen nicht kumulativ vor, liegt kein Fall der Einstrahlung vor und es gelten die Vorschriften der deutschen Sozialversicherung.

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Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Bei dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch handelt es sich um einen staatshaftungsrechtlichen Anspruch des Bürgers gegen einen Sozialleistungsträger, den die Rechtsprechung im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung entwickelt hat. Er dient insbesondere dazu, Pflichtverletzungen eines Leistungsträgers (z.B. gegen seine Pflichten zur Aufklärung (§ 13 SGB I), Beratung (§ 14 SGB I) und zur Auskunftserteilung (§ 15 SGB I)) zu kompensieren. Erleidet ein Bürger einen Nachteil dadurch, dass ein Sozialversicherungsträger gegen seine Verpflichtung verstößt, kann er mithilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches Naturalrestitution verlangen, also verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Leistungsträger nicht gegen seine Pflicht verstoßen hätte. Eine Besonderheit des Anspruches ist, dass dieser verschuldensunabhängig besteht. Durchgesetzt werden kann der sozialrechtliche Herstellungsanspruch bei dem Sozialgericht.

Versicherter Personenkreis im Sozialversicherungsrecht

Nach § 2 Abs. 1 SGB IV umfasst die Sozialversicherung alle Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind. In allen Sozialversicherungszweigen sind die in § 2 Abs. 2 SGB IV genannten Personen versichert. Hierzu gehören insbesondere die Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 SGB IV). Die Versicherung weiterer Personengruppen in einzelnen Versicherungszweigen ergibt sich aus den für sie geltenden besonderen Vorschriften (§ 2 Abs. 4 SGB IV).

Nachfolgend sehen Sie die Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen für die Versicherungspflicht aller Sozialversicherungszweige:

Rentenversicherung

§§ 1 - 3 SGB VI

Krankenversicherung

§ 5 SGB V

Arbeitsförderung

§§ 25 – 26 SGB III

Pflegeversicherung

§§ 20 – 21a SGB XI

Hier gilt der Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“

Unfallversicherung

§§ 2 – 3 SGB VII

 In dem nachfolgenden Video erhalten Sie einen Überblick über die Versicherungspflicht und deren Ausnahmen.

Die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszeigen sind teilweise unterschiedlich. Für alle Zweige gilt aber: Fehlt es an den Voraussetzungen, besteht keine Versicherungspflicht. Daneben finden Sie in den jeweiligen Sozialgesetzbüchern konkrete Bestimmungen zur Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag (beispielhaft ein Arzt im Praktikum nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB V).

Zusätzlich sehen die einzelnen Sozialversicherungszweige versicherungsfreie Personengruppen vor. Einzelheiten zu den höherverdienenden Arbeitnehmern erfahren Sie im Kapitel "Höherverdienender Arbeitnehmer".

Darüber hinaus gibt es z.B. in der Krankenversicherung versicherungsfreie Personengruppen wie etwa geringfügig Beschäftigte (vgl. § 7 SGB V).

Beschäftigung und Arbeitsentgelt

Da die Beschäftigung gegen ein Arbeitsentgelt in allen Versicherungszweigen (außer der gesetzlichen Unfallversicherung) als Voraussetzung für die Versicherungspflicht genannt wird, sollen diese beiden Voraussetzungen im Folgenden noch näher behandelt werden. Einführend sehen Sie ein Video zur Abgrenzung der Selbstständigkeit von der Beschäftigung im Rahmen der Sozialversicherung.

Der Begriff der Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 SGB IV legaldefiniert. Die Beschäftigung ist danach die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Die Nicht-Selbstständigkeit ist dabei die entscheidende Voraussetzung, mithilfe derer die Arbeit einer Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV zugeordnet werden kann. Bei der Abgrenzung ist stets eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung und aller Aspekte des Einzelfalles vorzunehmen. Folgende Merkmale können für die Beurteilung herangezogen werden (nicht abschließend):

  • Wie wird die Tätigkeit im Vertrag bezeichnet? Wie wird sie tatsächlich gelebt?
  • Inwiefern besteht eine persönliche Abhängigkeit?
  • Besteht ein Weisungsrecht?
  • Ist der Betroffene in den Betrieb eingegliedert?
  • Ist der Betroffene an geregelte Arbeitszeiten gebunden? Besteht die Pflicht, regelmäßig zu erscheinen, Unterbrechungen (z.B. durch Urlaub) bewilligen zu lassen und Verhinderungen anzuzeigen?
  • Besteht die Befugnis, über die eigene Arbeitskraft frei zu verfügen und Aufgaben ggf. auch durch Dritte erledigen zu lassen?
  • Wie erfolgt die Honorarabrechnung?
  • Besteht die uneingeschränkte Befugnis, für mehrere Auftraggeber gleichzeitig tätig zu sein?
  • Besteht ein eigenes wirtschaftliches Risiko des Betroffenen?

Bei der gebotenen Gesamtabwägung sind sämtliche, auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentlich-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige Weise „in der Natur der Sache“ liegen (BSG 27.4.2021 – B 12 R 16/19 R, BeckRS 2021, 29371).

Der Begriff des Arbeitsentgelts wird in § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV legaldefiniert. Arbeitsentgelt sind danach alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Erfasst sind damit alle Einnahmen, die dem Beschäftigten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung (§ 7 SGB IV) zufließen.

Mit „Entgelt“ ist stets das Bruttoarbeitsentgelt gemeint. Es sind weder die gesetzlichen Lohnabzüge (Gesamtsozialversicherungsbeitrag, Lohn- und Kirchensteuer) noch gepfändete, verpfändete oder abgetretene Entgeltteile abzuziehen.

Feststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV

Sind sich die Beteiligten unsicher darüber, ob es sich bei der Tätigkeit des Betroffenen um eine Beschäftigung im o.g. Sinne oder um eine selbstständige Tätigkeit handelt, haben sie grundsätzlich die Möglichkeit, ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Dieses Feststellungsverfahren ist in § 7a SGB IV geregelt und dient dazu, den Erwerbsstatus festzustellen.

Der Antrag auf Statusfeststellung kann von jedem Vertragspartner des zu beurteilenden Rechtsverhältnisses (Auftraggeber und Auftragnehmer) gestellt werden und ist optional. Das Einvernehmen mit anderen Beteiligten oder deren Zustimmung sind hierfür nicht erforderlich. Der Antrag muss aus Beweisgründen schriftlich oder elektronisch eingehen (vgl. § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV).

Das Verfahren wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund, Clearingstelle, 10704 Berlin, durchgeführt. Die Feststellung kann auf Antrag bereits vor der Aufnahme der Beschäftigung erfolgen. Es handelt sich dann um eine Prognoseentscheidung (§ 7a Abs. 4a S. 1 SGB IV). Andersherum kann die Feststellung auch für bereits beendete Vertragsverhältnisse erfolgen.

Das Anfrageverfahren nach § 7a IV SGV IV entfällt, wenn bereits durch eine Einzugsstelle (z.B. im Rahmen einer Entscheidung über eine freiwillige Versicherung, eine Familienversicherung oder einer Prüfung nach § 28h Abs. 2 SGB IV) oder durch einen Rentenversicherungsträger (im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV) ein Verfahren zur Feststellung des Status der Erwerbsperson durchgeführt oder eingeleitet worden ist.

Seit dem 01.04.2022 ist das Feststellungsverfahren auf die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit beschränkt (§ 7a Abs. 2 S. 1 SGB IV). Dementsprechend findet keine Feststellung mehr über die Versicherungspflicht in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung statt, was zu einer Entschlackung des Verfahrens geführt hat. Kommt es dazu, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, müssen die Arbeitgeber, wie üblich, die versicherungs- und beitragsrechtliche Einordnung vornehmen.

Das Verfahren läuft so ab, dass die die Deutsche Rentenversicherung Bund den Beteiligten nach Eingang ihres Antrags schriftlich oder elektronisch mitteilt, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten nach Eingang der Unterlagen mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Will sie einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entsprechen, erfolgt dies naturgemäß nicht.

Sind die Beteiligten mit der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht einverstanden, können sie sich mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs bzw. der Klage dagegen wehren. Diese haben nach § 7a Abs. 6 S. 1 SGB IV aufschiebende Wirkung.

Ein Verfahren zur Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses wird von Amts wegen eingeleitet, wenn der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH ist (§ 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV).

Krankenversicherung der Studenten (KVdS)

Eine weitere Besonderheit gibt es bei Studierenden: Diese sind per Gesetz dem Grunde nach kranken- und pflegeversicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V und § 20 Abs. 1 Nr. 9 SGB XI). Diese Versicherungspflicht ist jedoch nachrangig gegenüber einer kostenfreien Familienversicherung. Voraussetzungen sind zudem, dass es sich um einen „ordentlich Studierenden“ handelt und das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten wurde.

Es besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall ist jedoch erforderlich und nachzuweisen. Gleiches gilt für die soziale Pflegeversicherung.

Üben Studierende während ihres Studiums eine Beschäftigung aus, besteht so lange eine Versicherungspflicht, wie das Studium im Vordergrund steht. Man spricht hier von einem Werkstudenten. Die wöchentliche Arbeitszeit darf in der Vorlesungszeit maximal 20 Wochenstunden betragen oder am Wochenende oder in den Abendstunden stattfinden. An bis zu 26 Wochen pro Kalenderjahr darf diese Grenze ausnahmsweise überschritten werden.

Die „untergeordnete“ Beschäftigung während des Studiums bleibt kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. Lediglich in der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht. Hier tragen Arbeitgeber und der beschäftigte Studierende, wie bei „normalen Beschäftigen“, den Beitrag jeweils zur Hälfte. Die Besonderheiten der Krankenversicherung bei Studierenden behandeln wir im folgenden Video:

Praktikanten

Das Sozialgesetzbuch sieht für die Personengruppe der Praktikanten ebenfalls Sonderregelungen in den einzelnen Sozialversicherungszweigen vor (beispielhaft: § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V). Grundvoraussetzung für die Versicherungspflicht als Praktikant ist, dass das Praktikum in der Prüfungsordnung für den jeweiligen Studiengang vorgesehen sein muss. Man spricht dann von einem Pflichtpraktikum. Hier sind drei Konstellationen möglich:

  • als Vorpraktikum vor Beginn des Studiums, z.B. als Zugangsvorausaussetzung für das Studium,
  • als Zwischenpraktikum während des Studiums oder
  • als Nachpraktikum im Anschluss an die Vorlesungszeit, etwa um fachpraktische Erfahrungen zu sammeln.

Von grundlegender Bedeutung ist, ob für das Praktikum ein Arbeitsentgelt (auch in Form von Sachbezügen) gezahlt wird.

Sie stellen fest, dass durch die Eigenschaften als Studierender und gleichzeitig als Praktikant eine Versicherungskonkurrenz entsteht. Der § 5 Abs. 7 S. 2 SGB V besagt daher, dass die Versicherungspflicht als Studierender Vorrang hat.

Befreiung von der Versicherungspflicht

Sie wissen nun, dass viele Tatbestände zur Versicherungspflicht in den einzelnen Sozialversicherungszweigen führen. Für bestimmte Personengruppen gibt es jedoch in § 8 SGB V eine Regelung, die eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ermöglicht.

Hierzu zählen beispielhaft folgende Sachverhalte, in denen eine Befreiung von der eintretenden Versicherungspflicht möglich ist:

  • Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze und vorherige private Krankenvollversicherung (PKV),
  • Reduzierung der Arbeitszeit als Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf höchstens die Hälfte der im Betrieb üblichen Arbeitszeit und vorheriger PKV,
  • Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III und vorheriger PKV,
  • Einschreibung als Student/Beginn eines Praktikums.

Für die Berechtigung zur Befreiung von der Versicherungspflicht ist es nicht notwendig, dass erstmalig eine Versicherungspflicht eintritt.

Für die Praxis ist folgender Ablauf vorgesehen: Der Versicherungspflichtige beantragt die Befreiung innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse, die die Anmeldung vom Arbeitgeber erhalten hat. Die Befreiung gilt rückwirkend, sofern noch keine Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung beansprucht wurden, ansonsten ab dem Folgemonat. Ein Widerruf der Befreiung ist nicht möglich. Damit die Krankenkasse dem Antrag zustimmen kann, ist ein Nachweis über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall (private Krankenvollversicherung, Leistungsumfang entsprechend dem SGB V) vorzulegen.

Kündigung eines privaten Versicherungsvertrags

Wie im vorherigen Abschnitt beschrieben, besteht nicht für alle Personengruppen, bei denen Versicherungspflicht eintritt, eine Befreiungsmöglichkeit. Sind diese Personen vor Eintritt der Versicherungspflicht privat krankenversichert, können sie nach § 205 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ihren Versicherungsvertrag kündigen.

Dies ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend möglich. Fordert das Versicherungsunternehmen den Kündigenden auf, den Eintritt der Versicherungspflicht nachzuweisen, hat er hierfür zwei Monate Zeit. Erfüllt er beide Voraussetzungen, muss er ab dem Beginn der Versicherungspflicht keine Prämie zahlen.

Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.

Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.

Künstlersozialkasse (KSK)

Die Künstlersozialkasse (KSK) ist ein Geschäftsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn. Sie sorgt mit der Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer.

Sie ist selbst kein Leistungsträger, sondern koordiniert die Beitragsabführung für ihre Mitglieder zu einer Krankenversicherung freier Wahl und zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung.

Alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besonderen Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören grundsätzlich zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen.

Aufgabe der KSK ist die Prüfung der Zugehörigkeit von Künstlern und Publizisten zum versicherungspflichtigen Personenkreis. Liegen die im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen der Versicherungspflicht vorliegen, erlässt sie Bescheide über Beginn, Umfang und ggf. Ende der Versicherungspflicht.

Sie kümmert sich darüber hinaus um den Einzug des Beitragsanteils der Versicherten, der Künstlersozialabgabe der abgabepflichtigen Unternehmen sowie des Bundeszuschusses.

Rechtsgrundlage ist das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

Selbständigen Künstlern und Publizisten steht der gesamte gesetzliche Leistungskatalog zu. Sie müssen dafür aber nur die Hälfte der jeweils fälligen Beiträge selbst zahlen, die KSK stockt die Beträge auf. Das Geld hat sie aus Sozialabgaben von Unternehmen, die Kunst und Publizistik verwerten (30 %) und einem Bundeszuschuss (20 %).

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau (SVLFG)

Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau handelt es sich um eine Berufsgenossenschaft, Alterskasse (als berufsständiges Versorgungswerk) sowie eine Kranken- und Pflegeversicherung.

Wie sie sich sicher denken können, bedarf es bei diesem großen Aufgabefeld einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsvorschriften. Gleichzeitig handelt es sich hier eher um ein insgesamt selteneres Thema.

Beispielhaft sei noch erwähnt, dass der versicherte Personenkreis etwa Angehörige umfasst, die unentgeltlich auf Bauernhöfen mithelfen.