Die Pflege von Angehörigen ist nicht nur ein körperlicher Kraftakt, sondern kann auch schnell die eigene finanzielle Situation belasten. Ein kleiner Trost in dieser Situation ist, dass man zumindest die Kosten für die ambulante Pflege im eigenen Haushalt und Betreuungskosten außerhalb des eigenen Haushaltes steuerlich absetzen kann.
Im nachfolgenden Artikel soll unterschieden werden, inwiefern und in welchem Fall welche steuerlichen Absetzungsmöglichkeiten vorliegen.
Ambulante Pflege steuerlich absetzen (im eigenen Haushalt)
Die ambulante Pflege im eigenen Haushalt stellt vermeidlich den häufigsten Fall der Pflege von Angehörigen dar - unabhängig von persönlicher Pflege oder die Beauftragung von Dienstleistern. Durch die ambulante Pflege von Angehörigen sind die betroffenen Familienmitglieder oder Angehörige stark in die Pflege eingebunden und kommen zum Teil auch für die anfallenden Kosten der Pflege auf. Natürlich stellt dies eine besondere finanzielle Belastung dar.
Durch einen Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wurde entschieden, dass Personen, welche aus eigenen finanziellen Mittel die Pflege von Angehörigen und Familienmitgliedern leisten, diese steuerlich absetzen können. Konkret ging es in diesem Fall um eine Tochter, welche zur Pflege der Mutter einen Pflegedienst beauftragt hatte. Im Zuge der Pflege stellte der Pflegedienst Rechnungen in Höhe von rund 1.000 Euro auf den Namen der Mutter aus, da diese laut Vertrag die Leistungsempfänger war. Im Zusammenhang mit der Steuererklärung gab die Tochter die Pflegekosten an, da sie diejenige war, welche die Rechnungen auch bezahlte.
Das zuständige Finanzamt lehnte die Absetzung der Pflegekosten ab. Die Begründung dafür war, dass die Rechnung namentlich auf die Mutter ausgestellt worden sind. Somit hätte nur die Mutter die Rechnungen für ihre Steuererklärung entsprechend einreichen können. Dieser Auffassung war ebenfalls das Finanzgericht in Berlin-Brandenburg.
Der Bundesfinanzhof war anderer Meinung: demnach kann die Person die Pflegekosten steuerlich geltend machen, insofern die Pflege in dem Haushalt der zupflegenden Person stattgefunden hat und die Person die Kosten dafür tatsächlich getragen hat. Laut dem BFH sind dabei nicht einmal Belege in Form von Rechnungen oder Überweisungsbelegen notwendig, um dieses nachzuweisen.
Betreuungskosten steuerlich absetzen (nicht im eigenen Haushalt)
Der steuerlicher Abzug von Betreuungskosten mit der Leistung außerhalb des eigenen Haushaltes gestaltet sich im Vergleich zu der ambulanten Pflege anders. Bei den Betreuungskosten ist die zu pflegende Person der direkte Leistungsempfänger - bei der ambulanten Pflege ist der Angehörige allgemein noch zusätzlich mit in die Pflege eingespannt. Somit kann bei Betreuungskosten, zum Beispiel bei einer Unterbringung in einem Pflegeheim, nur die betroffene zupflegende Person die Kosten steuerlich geltend machen.
Exkurs: Steuererklärung und Pflegekosten
Die Berücksichtigung von Pflegekosten unterliegt zwei möglichen Szenarien: der Pflege-Pauschbetrag (für ambulante Pflege) oder die Berücksichtigung der Kosten aufgrund von außergewöhnlichen Belastungen (für ambulante Pflege und Betreuungskosten).
Der monatliche Pflege-Pauschbetrag richtet sich nach dem Pflegegrad der zupflegenden Person (§ 33b (6) EStG):
- Für Pflegegrad 1 ist kein Pauschbetrag vorgesehen
- Pflegegrad 2 = 600 Euro
- Pflegegrad 3 = 1.100 Euro
- Pflegegrad 4 oder 5 = 1.800 Euro
Die Voraussetzung für den Pflege-Pauschbetrag ist lediglich, dass die pflegende Person mit der Pflege keine Einkünfte erzielt und sie die Steueridentifikationsnummer der zu pflegenden Person in der Steuererklärung angibt. Für den Fall, dass die entstandenen Kosten diesen Pauschbetrag übersteigt empfiehlt es sich, die Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen auszuweisen.
Gem. § 33 (2) S. 1 EStG sind außergewöhnliche Belastungen Aufwendungen, welche wie folgt wörtlich im Gesetz beschrieben werden:
"Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen."
Die zumutbare Belastung wird als prozentualer Anteil des Jahresbruttoeinkommens in § 33 (3) EStG definiert und unterscheidet dabei zwischen dem Familienstand, der Anzahl der Kinder und dem Jahresbruttoeinkommen (in drei Stufen).
Fazit
Zusammenfassend kann man sagen, dass der Pflege-Pauschbetrag und die Möglichkeit des Absetzens der Pflegekosten über die außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung einen finanziellen Ausgleich für die jeweils betroffenen Personen darstellt. Es lohnt sich in jederlei Hinsicht, sich im Fall der Pflege zu informieren, welche Möglichkeiten bestehen, um eine möglichst hohe finanzielle Entlastung zu erhalten.