Mit dem BMF-Schreiben von 13.04.2021 regelt das Bundesministerium der Finanzen die Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG.
In § 8 Absatz 1 Satz 2 EStG ist durch die neue Definition „Zu den Einnahmen in Geld gehören“ nun gesetzlich festgeschrieben, dass
- zweckgebundene Geldleistungen,
- nachträgliche Kostenerstattungen,
- Geldsurrogate und
- andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten,
grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.
EXKURS: Geldsurrogate
Geldsurrogate, wie insbesondere die Gewährung von Geldkarten oder Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Kreditkarten mit überregionaler Akzeptanz ohne Einschränkungen hinsichtlich der Produktpalette, die im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können.
Inhalte des Schreibens
- Überblick über die neuen Regelungen
- Sachbezug im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG
- Geldleistung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG
- Allgemeine lohn- und einkommensteuerliche Regelungen zu Gutscheinen oder Geldkarten
- Anwendung der 44-Euro-Freigrenze im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bei Unfallversicherungen und betrieblicher Altersversorgung
- Anwendungszeitraum
Sachbezüge
Sachbezüge im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ein Sachbezug im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugs auch eine Geldleistung verlangen kann, selbst wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet (BFH-Urteil vom 4. Juli 2018, a.a.O., Rz. 16).
Unter diesen Voraussetzungen ist Sachbezug im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG i.V. m. § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG unter anderem die Gewährung von:
- Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz,
- Unfallversicherungsschutz,
- Papier-Essenmarken oder Zuschüssen zu Mahlzeiten,
- Gutscheinen oder Geldkarten
Geldleistung
Kein Sachbezug, sondern eine Geldleistung im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 EStG ist eine Zahlung unter anderem:
- eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Abschluss einer Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitnehmer, wenn die Zahlung des Arbeitgebers mit der Auflage verbunden ist,
- im Inland gültiges gesetzliches Zahlungsmittel oder Zahlungen in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung,
- eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer anstelle der geschuldeten Ware oder Dienstleistung (zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen),
Allgemeine lohn- und einkommensteuerliche Regelungen zu Gutscheinen oder Geldkarten
Der Zufluss des Sachbezugs erfolgt bei einem Gutschein oder einer Geldkarte, die bei einem Dritten einzulösen sind, im Zeitpunkt der Hingabe und bei Geldkarten frühestens im Zeitpunkt der Aufladung des Guthabens, weil der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält (§ 38 Absatz 2 Satz 2 EStG, R 38.2 Absatz 3 Satz 1 LStR).
Der Zufluss des Sachbezugs erfolgt bei einem Gutschein oder einer Geldkarte, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, im Zeitpunkt der Einlösung (§ 38 Absatz 2 Satz 2 EStG, R 38.2 Absatz 3 Satz 2 LStR). Die funktionale Begrenzung der Gutscheine und Geldkarten ist in geeigneter Weise durch technische Vorkehrungen und in den zur Verwendung kommenden Vertragsvereinbarungen sicherzustellen.
Die Regelungen dieses BMF-Schreibens gelten nur für die lohn- und einkommensteuerliche Auslegung der Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG. Die diesbezüglichen aufsichtsrechtlichen Regelungen bleiben hiervon unberührt.
44-Euro-Freigrenze
Bei pauschalierungsfähigen Beiträgen für eine Unfallversicherung der Arbeitnehmer im Sinne des § 40b Absatz 3 EStG scheidet die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze (ab dem 1. Januar 2022 50-Euro-Freigrenze) aus.
Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung führen laufende Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an
- einen Pensionsfonds,
- eine Pensionskasse oder
- für eine Direktversicherung zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG).
Anwendungszeitraum
Die Grundsätze dieses Schreibens sind ab 1. Januar 2020 anzuwenden.