In einem Schreiben vom 13. April 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen wichtige Klarstellungen bezüglich der Anwendung von Steuervorschriften getroffen. Besonders interessant ist die Neufassung von § 8 Absatz 1 Satz 2 des EStG, die eine präzise Definition für "Einnahmen in Geld" liefert.
Diese Definition umfasst verschiedene Synonyme, darunter zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.
Diese werden grundsätzlich als Geldleistungen betrachtet und nicht als Sachleistungen.
Was genau unter Geldsurrogaten zu verstehen ist, erläutern wir in diesem Fachartikel näher. Besonders im Fokus stehen dabei Beispiele wie Geldkarten oder Guthabenkarten in Form von Prepaid-Kreditkarten, die landesweit akzeptiert werden und vielseitig in unabhängigen bargeldlosen Zahlungssystemen eingesetzt werden können.
EXKURS: Geldsurrogate
Geldsurrogate sind finanzielle Instrumente oder Zahlungsmittel, die anstelle von physischem Bargeld verwendet werden, um Transaktionen abzuwickeln. Sie stellen eine moderne Form der Werthaltung und des Zahlungsverkehrs dar. Im Kontext des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen und der Definition in § 8 Absatz 1 Satz 2 EStG handelt es sich um eine spezifische Kategorie von Geldleistungen, die steuerlich als Einnahmen in Geld betrachtet werden.
Beispiele für Geldsurrogate sind:
- Geldkarten: Dies sind Plastikkarten, auf denen ein bestimmter Geldbetrag gespeichert ist. Diese Karten können an Geldautomaten verwendet werden, um Bargeld abzuheben, oder für bargeldlose Zahlungen an Händler.
- Guthabenkarten: Ähnlich wie Geldkarten enthalten Guthabenkarten einen vorab bezahlten Geldbetrag. Diese Karten können für Einkäufe oder Dienstleistungen genutzt werden, bis das Guthaben erschöpft ist.
- Prepaid-Kreditkarten: Diese Karten funktionieren ähnlich wie traditionelle Kreditkarten, jedoch müssen sie vorab mit einem bestimmten Betrag aufgeladen werden. Sie können dann wie reguläre Kreditkarten für Einkäufe verwendet werden, bis das aufgeladene Guthaben aufgebraucht ist.
Der Schlüsselunterschied zwischen Geldsurrogaten und Sachleistungen liegt darin, dass Geldsurrogate eine unmittelbare monetäre Funktion haben und in der Regel flexibel und vielseitig einsetzbar sind. Sie können wie Bargeld verwendet werden, während Sachleistungen in Form von konkreten Waren oder Dienstleistungen erbracht werden.
Im steuerlichen Kontext ist es wichtig zu beachten, dass Geldsurrogate gemäß der Definition in § 8 Absatz 1 Satz 2 EStG als Einnahmen in Geld betrachtet werden und somit steuerlich relevant sind. Daher müssen sie bei der Ermittlung der steuerlichen Verpflichtungen berücksichtigt werden.
Abgrenzung zwischen Sachbezug und Geldleistung
Die steuerlichen Vorschriften im Zusammenhang mit geldwerten Vorteilen und Sachleistungen haben sich im Laufe der Zeit entwickelt und wurden kürzlich im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. April 2021 aktualisiert. Dieser Artikel bietet eine umfassende Übersicht über die aktuellen Bestimmungen, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber von Bedeutung sind. Wir behandeln die Unterschiede zwischen Sachbezügen und Geldleistungen gemäß den Vorschriften des § 8 EStG und beleuchten die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze (ab dem 1. Januar 2022 die 50-Euro-Freigrenze) in Bezug auf Unfallversicherungen und betriebliche Altersvorsorge.
Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG
Unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG werden Sachbezüge definiert. Diese umfassen Einkünfte, die nicht in bar erfolgen und bei denen der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit hat, eine Geldauszahlung zu beantragen. Ein Gerichtsurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Juli 2018 hat diese Kriterien weiter präzisiert.
Sachbezüge können unter anderem folgende Leistungen beinhalten:
- Gesundheits-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz
- Versicherungsschutz bei Unfällen
- Papier-Essenmarken oder Zuschüsse zu Mahlzeiten
- Gutscheine oder Geldkarten
Geldleistungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 EStG
Unter den Vorschriften des § 8 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 EStG werden Geldleistungen definiert. Diese unterscheiden sich von Sachbezügen dadurch, dass sie unmittelbar Geldzahlungen oder monetäre Vorteile darstellen. Beispiele hierfür sind Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung, Zahlungen in gesetzlichen oder ausländischen Währungen sowie Entlohnungen anstelle vertraglich vereinbarter Waren oder Dienstleistungen.
Pauschalierungsfähige Prämien zur Arbeitnehmer-Unfallversicherung
Die Nutzung der 44-Euro-Freigrenze (ab dem 1. Januar 2022 die 50-Euro-Freigrenze) ist für pauschalierungsfähige Prämien zur Arbeitnehmer-
Pauschalierungsfähige Prämien im Sinne der Arbeitnehmer-
Hier sind einige Beispiele für pauschalierungsfähige Prämien zur Arbeitnehmer-
- Prämien für die gesetzliche Unfallversicherung: Arbeitgeber können die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für ihre Mitarbeiter pauschal versteuern. Dies gilt für alle Prämien, die im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt werden.
- Zusätzliche Unfallversicherung: Einige Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitern zusätzliche private Unfallversicherungen an. Die Prämien für diese Versicherungen können pauschal versteuert werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
- Gruppen-Unfallversicherung: Unternehmen können Gruppen-Unfallversicherungen für ihre Mitarbeiter abschließen und die damit verbundenen Prämien pauschal versteuern. Diese Policen bieten oft erweiterten Schutz im Vergleich zur gesetzlichen Unfallversicherung.
- Berufsgenossenschaftsbeiträge: In einigen Branchen sind Unternehmen verpflichtet, Beiträge an die Berufsgenossenschaft zu zahlen, um ihre Mitarbeiter gegen Berufsrisiken und Unfälle abzusichern. Diese Beiträge können pauschal versteuert werden.
Regelungen zu Gutscheinen oder Geldkarten
Die steuerliche Bewertung von Gutscheinen oder Geldkarten, die bei Dritten eingelöst werden können, erfolgt zum Zeitpunkt der Ausgabe oder, im Falle von Geldkarten, zum Zeitpunkt der Guthabenaufladung. Dies basiert auf den Vorschriften gemäß § 38 Absatz 2 Satz 2 EStG und R 38.2 Absatz 3 Satz 1 LStR. Die Einlösung dieser Gutscheine oder Karten führt zu einem Sachbezug. Es ist wichtig, angemessene Einschränkungen für ihre Nutzung durch technische Maßnahmen und vertragliche Vereinbarungen sicherzustellen.
Fazit
Bitte beachten Sie, dass die in diesem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen erläuterten Prinzipien und Vorschriften ab dem 1. Januar 2020 in Kraft getreten sind. Dieser Stichtag markiert eine wichtige Änderung in der steuerlichen Interpretation im Bereich der Lohn- und Einkommensteuer in Bezug auf pauschalierungsfähige Prämien zur Arbeitnehmer-