Betriebliche Events sind für das kollegiale und soziale Miteinander ein beliebtes Mittel. Die jüngere Rechtsprechung zeigt mal wieder, dass insbesondere die Firmenfeiern von der Finanzverwaltung regelmäßig ins Blickfeld genommen und aus steuerlichen Gesichtspunkten umfassend geprüft werden. Im folgenden Blogbeitrag wird deshalb auf ein Urteil des FG Niedersachsen vom 24.04.2024 (8 K 66/22) näher eingegangen. Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Beitrag eine steuerliche Beratung nicht ersetzt.
Das Einkommenssteuergesetz (EStG) regelt nicht nur die Versteuerung des normalen Arbeitnehmereinkommens, sondern auch die ggfs. notwendige Versteuerung von Sachbezügen, die nach § 1 Abs. 2 EStG als Einnahme zählen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bleiben Sachbezüge unter einem Wert von 50 Euro pro Monat steuerfrei. Sobald diese Grenze überschritten wird, sind sämtliche Sachbezüge als Lohn zu versteuern und Sozialabgaben auf diese zu zahlen. Als Sachbezüge gelten in diesem Zusammenhang jene Einkünfte, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses über den Barlohn hinaus bezogen werden und einen geldwerten Vorteil darstellen. Darunter fallen beispielsweise Tankkarten, Gutscheine und Geschenke. In der Literatur ist mitunter auch der Begriff des Sachlohns zu finden. Im folgenden Artikel klären wir die gängigsten Fragen und mögliche Stolpersteine rund um diese Thematik.
Infolge der stark gestiegenen Inflationsrate bei Produkten des täglichen Lebens, hat die Bundesregierung im Rahmen des dritten Entlastungspaket die Inflationsausgleichsprämie eingeführt. Diese stellt in einem begrenzten Zeitraum einen steuerlichen Freibetrag von 3.000,00 Euro für jeden Angestellten dar. Die Ausschüttung erfolgt über die Arbeitgeber, ist jedoch nicht verpflichtend. Im folgenden Artikel werden die Anforderungen und Details rund um die sogenannte Inflationsausgleichsprämie näher beleuchtet.
Unternehmen, die gemäß § 4 Nr. 21 UStG steuerbefreite Umsätze erzielen und demnach keinen Vorsteuerabzug beanspruchen können, stehen vor einem Dilemma: Die Umsatzsteuer, die auf Honorare für Aufsichtsräte ausgewiesen ist, kann nicht abgezogen werden. Das führt zu einer erhöhten finanziellen Last. Wird einem Aufsichtsrat beispielsweise ein Honorar von 10.000 Euro netto gezahlt, verbleibt für das Unternehmen eine zusätzliche Steuerbelastung von 1.900 Euro. Diese Situation stellt eine direkte Mehrbelastung durch die Umsatzsteuer dar, die insbesondere für Bildungsträger und ähnliche Organisationen zu finanziellen Herausforderungen führen kann.
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Schreiben vom 13.04.2021 neue Regelungen für steuerliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit Einnahmen in Geld, Sachbezügen und Geldleistungen festgelegt. Die Definition von "Einnahmen in Geld" wurde erweitert, und es wurden klare Kriterien für Sachbezüge und Geldleistungen sowie Regelungen für Gutscheine und Geldkarten eingeführt. Diese Vorschriften sind seit dem 1. Januar 2020 in Kraft.
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