Unternehmen, die gemäß § 4 Nr. 21 UStG steuerbefreite Umsätze erzielen und demnach keinen Vorsteuerabzug beanspruchen können, stehen vor einem Dilemma: Die Umsatzsteuer, die auf Honorare für Aufsichtsräte ausgewiesen ist, kann nicht abgezogen werden. Das führt zu einer erhöhten finanziellen Last. Wird einem Aufsichtsrat beispielsweise ein Honorar von 10.000 Euro netto gezahlt, verbleibt für das Unternehmen eine zusätzliche Steuerbelastung von 1.900 Euro. Diese Situation stellt eine direkte Mehrbelastung durch die Umsatzsteuer dar, die insbesondere für Bildungsträger und ähnliche Organisationen zu finanziellen Herausforderungen führen kann.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass in Schnellrestaurants, die einen gemeinsamen Verzehrbereich nutzen, der Regelsteuersatz von 19 % Umsatzsteuer für den Verkauf von Speisen gilt. Die Entscheidung hängt davon ab, wie der Durchschnittskunde den gemeinsamen Verzehrbereich nutzt und ob er die erworbenen Speisen dort verzehrt.
Die Europäische Kommission hat den finalen Rechtsakt zur EU-Taxonomie-Verordnung veröffentlicht, der die Berichtsanforderungen gemäß Art. 8 dieser Verordnung klärt und Erleichterungen im ersten Anwendungsjahr einführt. Dies ist Teil des EU Green Deal, der darauf abzielt, bis 2050 eine klimaneutrale Europäische Union zu erreichen. Die EU-Taxonomie dient dazu, einheitliche Kriterien für die Bestimmung von Nachhaltigkeit zu etablieren, insbesondere in Bezug auf die Pariser Klimaziele.
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