Florian Solich - Steuerberater, Master of Arts (Taxation), M.A., Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
1. Leitsätze
Unter dem Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist der steuerliche Gewinn i. S. d. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG zu verstehen.
Bei der Prüfung, ob die Gewinngrenze überschritten wird, sind deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen. Das betrifft auch die nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer.
2. Sachverhalt und Verfahrensgang
Der Entscheidung lag ein typischer Sachverhalt zugrunde. Der Kläger, ein gewerblich tätiger Unternehmer, hatte für das Streitjahr 2020 einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) geltend gemacht. Während der handels- bzw. steuerbilanzielle Gewinn unter Berücksichtigung des IAB unterhalb der maßgeblichen Grenze lag, überschritt der Gewinn nach außerbilanziellen Hinzurechnungen – insbesondere der (steuerlich) nicht abziehbaren Gewerbesteuer – die Grenze von 200.000 €.
Finanzamt und Finanzgericht versagten daraufhin die Inanspruchnahme des IAB. Die Revision blieb erfolglos.
3. Zentrale Rechtsfrage: Der Gewinnbegriff des § 7g EStG
Im Zentrum der Entscheidung steht die Auslegung des Gewinnbegriffs. Der BFH knüpft zunächst streng am Gesetzeswortlaut an. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG enthalte keine eigenständige Definition des Gewinns, sodass auf die allgemeine Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG zurückzugreifen sei.
Danach umfasst der Gewinn sämtliche Vorschriften der §§ 4 – 7k EStG und damit auch außerbilanzielle Korrekturen. Bereits dieser systematische Verweis spricht nach Auffassung des Senats gegen eine Beschränkung auf den Steuerbilanzgewinn.
3.1 Systematische Auslegung und Bedeutung der Ausnahmevorschriften
Besondere Bedeutung misst der BFH zudem der Regelung des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 b) EStG bei, wonach der Gewinn „ohne Berücksichtigung“ bestimmter IAB-spezifischer Korrekturen zu ermitteln ist.
Daraus folgert der Senat im Umkehrschluss, dass gerade deswegen andere außerbilanzielle Anpassungen einzubeziehen sind. Wäre ohnehin nur der Steuerbilanzgewinn maßgeblich, hätte es dieser ausdrücklichen Herausnahme nicht bedurft.
Diese Argumentation überzeugt dogmatisch, da sie die gesetzliche Differenzierung ernst nimmt und systematische Redundanzen vermeidet.
3.2 Abgrenzung zu anderen Gewinnbegriffen im EStG
Auch die von den Klägern angeführte Parallele zu anderen Gewinnbegriffen, etwa in § 4 Abs. 5a EStG oder § 34a Abs. 2 EStG, weist der BFH zurück. Diese Vorschriften verfolgen andere Regelungsziele, insbesondere die Ermittlung des entnahmefähigen Gewinns. Demgegenüber dient § 7g EStG der Abgrenzung förderwürdiger kleiner und mittlerer Betriebe.
Unterschiedliche Zwecke rechtfertigen nach Auffassung des Senats unterschiedliche Gewinnbegriffe. Diese funktionale Bedeutung fügt sich in der bisherigen Rechtsprechungslinie ein, wonach der Gewinnbegriff kontextabhängig auszulegen ist.
3.3 Teleologische Auslegung und gesetzgeberische Zielsetzung
Besonders hervorzuheben ist die teleologische Argumentation des BFH. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der einheitlichen Gewinngrenze durch das JStG 2020 ein praktikables und einkunftsartenübergreifend einheitliches Abgrenzungskriterium schaffen.
Dieses Ziel wäre gefährdet, wenn gewerbesteuerpflichtige Betriebe ihre Gewinngrenze durch den Abzug der Gewerbesteuer unterschreiten könnten, während nicht gewerbesteuerpflichtige Betriebe bei identischen wirtschaftlichen Verhältnissen die Grenze überschreiten würden. Die Einbeziehung der Gewerbesteuer-Hinzurechnung gewährleistet somit eine gleichmäßige Behandlung aller Einkunftsarten.
4. Verfahrensrechtliche Einordnung
Die Einwände der Kläger, wonach die Gewerbesteuer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindere und daher nicht erhöhend berücksichtigt werden dürfe, lässt der BFH nicht gelten.
Er verweist insoweit auf die Entlastungswirkung des § 35 EStG, die typisierend eine Kompensation der Gewerbesteuer bewirkt. Auch wenn diese Kompensation im Einzelfall nicht vollständig sein mag, sieht der Senat darin keinen Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip oder gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
5. Praktische Auswirkungen
Die Entscheidung bringt für die Praxis erhebliche Klarheit. Sie bestätigt die restriktive Verwaltungsauffassung und zwingt Steuerpflichtige sowie Berater, bei der Prüfung der Gewinngrenze sämtliche außerbilanzielle Korrekturen einzubeziehen.
Dies kann insbesondere in Fällen mit hoher Gewerbesteuerbelastung dazu führen, dass die Inanspruchnahme des IAB ausgeschlossen ist, obwohl der Steuerbilanzgewinn unterhalb der Grenze liegt.
Die Entscheidung hat damit potenziell erhebliche Auswirkungen auf die Investitionsplanung kleiner und mittlerer Betriebe.
6. Kritische Würdigung
Kritisch mag man anmerken, dass die Entscheidung die wirtschaftliche Belastung durch die Gewerbesteuer nur mittelbar berücksichtigt und damit zu gewissen Friktionen mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip führen kann.
Gleichwohl überzeigt das Ergebnis im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel einer typisierenden und praktikablen Abgrenzung. Der BFH betont zutreffend, dass § 7g EStG keine präzise Abbildung individueller Leistungsfähigkeit bezweckt, sondern ein pauschalierendes Förderungsinstrument darstellt.
7. Fazit
Insgesamt stellt das Urteil einen wichtigen Beitrag zur Klärung des Anwendungsbereichs des § 7g EStG dar. Es stärkt die Rechtssicherheit, indem es den Gewinnbegriff eindeutig festlegt und fügt sich konsequent in die Systematik des Einkommensteuerrechts ein.
Für die Beratungspraxis bedeutet dies allerdings auch, dass die Spielräume bei der Gestaltung zur Einhaltung der Gewinngrenze enger geworden sind. Eine vorausschauende steuerliche Planung unter Berücksichtigung sämtlicher außerbilanzieller Effekte gewinnt damit weiter an Bedeutung.
Quelle: BFH-Urteil vom 01.10.2025, X R 16, 17/23
