In der Welt der Wirtschaft kann es zuweilen vorkommen, dass Unternehmen in finanzielle Turbulenzen geraten. In solchen Situationen steht das Insolvenzverfahren im Mittelpunkt, welches über die Zukunft des Unternehmens entscheidet. Grundsätzlich verfolgt das Insolvenzverfahren das Ziel, eine Firma zu sanieren und neu aufzustellen, um ihr eine zweite Chance zu geben.
Doch während dieser komplexen und oft herausfordernden Reise müssen die Interessen der Insolvenzgläubiger, die noch ausstehende Forderungen gegenüber dem Unternehmen haben, sorgfältig abgewogen werden. Falls es nicht gelingt, das Unternehmen aus der Krise zu führen, bleibt als letzte Option die Auflösung des Unternehmens. In diesem Fachartikel werden wir in die Welt des Insolvenzrechts eintauchen, die Mechanismen hinter diesem Prozess beleuchten und die verschiedenen Facetten der Insolvenz, von Sanierungsbemühungen bis hin zur Liquidation, genauer betrachten.
Reform des Insolvenzrechts 2021
Das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklung
Überarbeitung der Insolvenzgründe
Eine der wesentlichen Modifikationen betrifft die zeitlichen Rahmenbedingungen für die Insolvenzgründe der Überschuldung und der drohenden Zahlungsunfähigkeit.
Diese wurden konkretisiert:
- Bei der Beurteilung der Fortführungsperspektive im Falle von Überschuldung werden nunmehr 12 Monate berücksichtigt. Im Falle einer Krise aufgrund von COVID-19 gilt diese Frist bis zum 31.12.2021 und beträgt dann vier Monate (§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO in der neuesten Fassung, § 4 Satz 1 COVInsAG in der neuesten Fassung).
- In der Regel sollte für die Einschätzung der drohenden Zahlungsunfähigkeit ein Zeitraum von 24 Monaten in Betracht gezogen werden, wie es in § 18 Abs. 2 Satz 2 der aktuellen Insolvenzordnung vorgesehen ist.
Anpassungen der Insolvenzantragspflicht
Eine weitere bedeutende Änderung betrifft die Frist für die Meldung von Überschuldung im Rahmen der Insolvenzantragspflicht, die auf sechs Wochen ausgedehnt wurde (§ 15a Abs. 1 Satz 2 InsO in der aktuellen Version). Zusätzlich wurde die Antragspflicht unter bestimmten Bedingungen während der zweiten Welle der Pandemie ausgesetzt (§ 1 Abs. 3 COVInsAG) und gilt bis zum 30.04.2021 für Unternehmen, die staatliche Hilfsleistungen in Anspruch nehmen können.
Überarbeitung des Verbots von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife
Ein neuer Paragraph § 15b der Insolvenzordnung führte das Verbot von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife ein, unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens.
Dieser Paragraph unterscheidet deutlicher zwischen erlaubten und verbotenen Zahlungen:
- Geschäftliche Transaktionen im regulären Ablauf sind nach Eintritt der Insolvenzreife bis zum relevanten Zeitpunkt für einen rechtzeitigen Insolvenzantrag erlaubt.
- Nach Stellung des Insolvenzantrags und bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Zahlungen getätigt werden, sofern sie durch die Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abgedeckt sind.
- Während einer möglichen Insolvenzverschleppung sind Zahlungen im Allgemeinen nicht gestattet.
Es ist zu beachten, dass das Verbot von Zahlungen Vorrang vor den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abführungspflichten gemäß § 15b Abs. 8 InsO hat.
Modifikationen im Zugang zum Eigenverwaltungsverfahren
Ebenfalls wurden strengere Zugangsbedingungen für das Eigenverwaltungsverfahren eingeführt, die eine umfassende "Eigenverwaltungsplanung" und verschiedene Erklärungen erfordern (§ 270a InsO in der aktuellen Fassung). Die Eigenverwaltungsplanung muss nun klar darlegen, wie die Aufrechterhaltung des Unternehmens in den kommenden sechs Monaten sichergestellt und finanziert werden kann.
Diese Änderungen und Modifikationen im Insolvenzrecht nach dem SanInsFoG haben erheblichen Einfluss auf die Vorgehensweise von Unternehmen in Krisensituationen und erfordern eine genaue Kenntnis der neuen Vorschriften und Pflichten. In diesem Fachartikel werden wir die Auswirkungen dieser Veränderungen genauer beleuchten und auf die praktischen Konsequenzen für Geschäftsführer und Unternehmen eingehen.
Fazit
Das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklung
Die Neuregelungen schaffen klare Vorgaben für Insolvenzgründe, ermöglichen Anpassungen der Insolvenzantragspflicht und verschärfen das Verbot von Zahlungen nach Insolvenzreife. Die Zugangsbedingungen zum Eigenverwaltungsverfahren wurden ebenfalls verschärft. Unternehmen sollten sich bewusst sein, dass das Insolvenzrecht ständig weiterentwickelt und Anpassungen erfordert, um die Interessen aller Beteiligten zu schützen.